Dringlichkeit - besondere Dringlichkeit - zwingende Dringlichkeit
Die Unterscheidung ist wesentlich für die Wahl der Vergabeart:
Dringlichkeit nach § 3 IV b) VOL/A - Beschränkte Ausschreibung
Besondere nicht zuzuirechende Dringlichkeit nach § 3 V f) VOL/A - Freihändige Vergabe
Zwingende, nicht vorherbare und nicht zuzurechende Dringlichkeit nach § 3 IV d) EG VOL/A - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Beschleunigtes Verfahren - Fristenabkürzung im EU-Verfahren nach § 15 EG VOL/A
Dokumentation - Begründung - Ausnahmeregelungen
In allen Fällen bedarf es der Dokumentation mit plausibles und nachvollziehbarer Begründung nach §§ 20 VOL/A, 24 EG VOL/A.
Besonders gefährlich: Verhandlungsverfahren nach § 3 IV d EG VOL/A. Fehlt eine ausreichende Begründung, so durfte das VErhandlungsverfahren ohne voerherige Bekanntmachung nicht durchgeführt werden. Der Vertrag ist nach § 101b I Nr. 2 GWB unwirksam.
Begründungsvorschlag für die Beschränkte Auschreibung nach § 3 IV b) VOL/A
"Im vorliegenden Fall ist die Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3 VOL/A zu wählen. Eine Teilnahmewettbewerb scheidet aus, da die Marktübersicht belegt ist. Es liegt ein Fall der Dringlichkeit vor. Die Leistungen werden am benötigt. Liegen die Leistungen zum nicht vor, so ergeben sich folgende konkreten Nachteile:
1.
2.
3.
Im Hinblick hierauf kann zwar nicht die Freihändige Vergabe gewählt werden, weil konkrete meßbare Vermögensschäden etc. fehlen. Gerechtfertigt ist freilich die Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3 d) VOL/A."
Einzelheiten zu den Begriffen:
- "Dringlichkeit" - hier ist Eile geboten, weil die Leistung zu einem besonderen Termin zur Verfügung stehen soll (z.B. um bestimmte Aufgaben zu erfüllen oder neue Aufgaben zu erledigen etc.)
- "besondere Dringlichkeit" des § 3 V f) VOL/A - hier handelt es sich zwar m. E. nicht um den Katastrophenfall des § 3 IV d) EG VOL/A - aber es ist das Tatbestandsmerkmal "nicht zuzurechnen" zu beachten, das mit der Reform 2009 eingefügt worden ist - fälschlicherweise.
- Zwingende Dringlichkeit - unbedingt erfoderlich nicht vorhersehbar - Fristeinhaltung nicht möglich - nicht dem Auftraggeber "zuzuschreiben" = Katastrophe etc. - auch Gefährdung der Daseinsvorsorge (Trinkwasser, Energie, Verkehr etc.).
Die die besondere Dringleichkeit begründenden Umstände sind nachzuweisen - besondere Dringlichkeit = Eilbedürftigkeit der Vergabe und "besondere Umstände" = infolge objektiv konkret zu erwartender Nachteile (eigene und fremde Belastungen, Ansprüche von Betroffenen, auch wohl Schädigung des Rufes und Vertrauensverlust des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit, Vermögensschäden etc.). Um dies festzustellen, ist eine Risikoanalyse durchzuführen, aus der sich ergibt, welche Folgen eintreten, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann (z. B. bei Gefahr im Verzug - Notreparaturen etc.).
Die Rechtsprechung ist insofern teils sogar übermäßig streng, soweit es um die zwingende Dringlichkeit und das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 IV d) EG VOL/A geht.!
Dringlichkeit - OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2014 - 11 Verg 15/13 – Interimsvergabe im ÖPNV-Bereich - § 6 SektVO, § 101 b Abs. 2 GWB, § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB, § 98 Nr. 4 GWB (VK Hessen vom 15.10.2013, 69 d VK 22 – 2013) - Amtliche Leitsätze: 1. Die 30 Tage-Frist gem. § 101b Abs. 2 GWB, binnen derer die Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe im Sinne von § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann, beginnt nicht, solange ein schwebend unwirksamer Vertrag noch nicht durch Genehmigung des Vertretenen wirksam geworden ist. Zweifel an der Wirksamkeit gehen zu Lasten des Auftraggebers. 2. Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Interimsvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht. 3. Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.3.2015 - 15 Verg 9/14 – Schülerbeförderung – Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – Interimsvergabe – Aufhebung und übereinstimmende Erledigungserklärung – Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (§§ 128 III GWB, 3 IV d) EG VOL/A, 6 II Nr. 4 SektVO) - summarische Beurteilung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes - möglicherweise teilweise Begründetheit der Beschwerde – „Ob der Nachprüfungsantrag - wenigstens teilweise, nämlich hinsichtlich des gewählten Verfahrens - begründet war, ist von der Beantwortung der Frage abhängig, ob eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bzw. ohne Bekanntmachung vorliegend überhaupt zulässig war.“ – Voraussetzung der Dringlichkeit für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb fraglich – Vorhersehbarkeit? Verantwortlichkeit? – Berücksichtigung möglicher Verzögerungen durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren – „Bei der aufgeworfenen Frage handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die einer Beantwortung aufgrund summarischer Prüfung nicht zugänglich ist. .... Soweit angenommen wird, dass im Bereich der Daseinsvorsorge unschädlich sein kann, dass die eingetretene Dringlichkeit auf für den Auftraggeber vorhersehbaren und von ihm zu verantwortenden Umständen beruht (vgl. hierzu insbesondere OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2014 - 11 Verg 15/13, m.w.N.), begegnet dies Bedenken, weil diese Auffassung dem Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 4 d) Satz 2 EG VOL/A zuwiderläuft, der seinerseits im Kern dem Wortlaut der zugrunde liegenden Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 in Art. 31 Abs. 1 c) entspricht, für die Auslegung von Richtlinien der Europäischen Union aber der Europäische Gerichtshof zuständig ist und insoweit mangels Entscheidungskompetenz der nationalen Gerichte eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV erforderlich wäre. – keine Anspruch auf Direktvergabe an Antragstellerin ... „Insbesondere wäre eine Direktvergabe nur dann zulässig gewesen, wenn ein vergaberechtskonformes Verhandlungsverfahren mit mehreren Interessenten aufgrund bestehender Dringlichkeit nicht mehr möglich gewesen wäre, wofür wiederum keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Selbst wenn indes die Voraussetzungen für eine Direktvergabe vorgelegen hätten, wäre schließlich nichts Hinreichendes dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Adressaten der Direktvergabe zwingend auf die Antragstellerin festgelegt gewesen wäre. Hierfür reicht insbesondere weder aus, dass der Antragsgegner die Eignung der Antragstellerin zur Leistungserbringung aufgrund der früheren Vertragsverhältnisse belastbar beurteilen konnte, noch dass die von der Antragstellerin eingesetzten Fahrer den zu befördernden Schülern bereits bekannt und vertraut waren.“ – Teilung der Kosten jeweils zur Hälfte.
