Als Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen für das Eingreifen der Beschränkten Ausschreibung ist festzuhalten.

Die Beschränkte Ausschreibung kann mit folgender Begründung gewählt werden:

a) "beschränkter Kreis von Unternehmen" - Gründe:
b) Mißverhältnis von Aufwand und Effekt bei Öffentlicher Ausschreibung/Offenes Verfahren:
c) Öffentliche Ausschreibung/Offenes Verfahren ohne wirtschaftliches Ergebnis (nicht bei falscher <zu niedriger>Kostenschätzung und damit über dem "Budget" liegenden Angeboten - Problem der "Vorhersehbarkeit" bei Bekanntmachung)
d) Unzweckmäßigkeit aus anderen Gründen - Geheimhaltung - Dringlichkeit etc.:



Daher ist im vorliegenden Fall die Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Nr. 3
a)
b)
c)
d)
zu wählen.




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