Beschränkte Ausschreibung ohneTeilnahmewettbewerb nach § 8 III Nr. 2 UVgO -nicht in § 14 VgV.

Niedrigster Preis:
Höchster Preis:
Wert der Leistung:
Möglicher Wettbewerbseffekt:
Geschätzte Bieterzahl:
Geschätzte Zahl der tatsächlichen Bieter:
Aufwandsberechnung auf der Basiszahl von Bietern:
Errechnung des Aufwands pro Bieter:

  Zeitaufwand Aufwand
  Auftraggeber Bieter

  Zeit Zeit
  • Abforderung der Unterlagen
  • Versendung der Angebote
  • Auskünfte
  • Erstellung der Angebote
  • Eingang
  • Öffnung
  • Prüfung
  • Verhandlung
  • Wertung
  • Information der Bieter

Gesamtzeitaufwand: Auftraggeber Bieter
  Wert: Wert:
  • Multiplikation mit der Anzahl
    der potentiellen Bieter
  • Entstehender Gesamtaufwand:
  • Verhältnis zum Effekt der
    Öffentlichen Ausschreibung:
  • Verhältnis zum Wert der
    Leistung:
  • Ergebnis:


Die Erfahrung zeigt, daß sich in vielen Fällen im nationalen Vergabeverfahren eine Beschränkte Ausschreibung ohneTeilnahmewettbewerb rechtfertigen läßt bzw. nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten ist. Im EU-weiten Vergabeverfahren kann dieser Weg nicht beschritten werden. Die Beschränkte Ausschreibung"(Nichtoffenes Verfahren) setzt stets einen  Teilnahmewettbewerb voraus und kann neben dem Offenen Verfahren frei gewählt werden.

~0812