Nebenpflichten in den EVB-IT - Hinweispflichten etc. - bitte beachten Sie die jeweils aktuellen Fassungen unter www.kbst.bund.de !

Nebenpflichten in den EVB-IT - Hinweispflichten etc.

In den EVB-IT sind eine Reihe von Hinweis- und sonstigen Nebenpflichten geregelt. Hierbei ist die jeweils zu prüfen, ob eine Sanktion bei Verletzung (z.B. Abmahnung, Fristsetzung und Kündigung etc.) vorgesehen ist oder ob auf allgemeine Grundsätze bei Nebenpflichten zurückgegriffen werden muß. Nebenpflichten begründen, wenn in den EVB-IT keine Sonderregelungen vorgesehen sind und sich auch aus der VOL/B keine weitere Folge ergibt, grundsätzlich Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz und gegebenenfalls auch bei schwerwiegender Pflichtverletzung - eventuell nach vorheriger fruchtloser Abmahnung im Regelfall - das Recht zur fristlosen Kündigung (Rücktritt).
Allgemein hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 2007, § 241; ausführlich hierzu auch Marly, Jochen, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl., 2000, Rdnr. 570 ff - Softwareüberlassung, insbesondere auch Rdnr. 578 f - zu den Rechtsfolgen Rdnr. 589; zum Verschweigen einer Programmsperre BGH NJW 1987, 2004; auch OLG Stuttgart CR 1986, 639; auch OLG Düsseldorf NJW-RR 19993, 59; BGH NJW 1983, 2813; KG NJW 1985, 2137; zu Mitwirkungspflichten auch Koch,. Frank A., Computervertragsrecht, 5. Aufl., 2000, Rdnr. 230 ff. Ferner Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und Recht, 1998, Rdnr. 85 ff.

Die in den EVB-IT enthaltenen Pflichten, insbesondere auch Nebenpflichten, für beide Teile sind nachfolgend zusammengestellt und verdienen entsprechende Beachtung - auch wegen der hier teils bei Verletzung eintretenden schwerwiegenden Folgen, die nicht in allen Fällen einer entsprechenden Regelung zugeführt sind.

Im übrigen dienen diese Übersichten als Checklist für beide Teile, soweit entsprechende Vereinbarungen über die jeweiligen EVB-IT-Regelungen hinaus vorgesehen sein müssen, weil die entsprechende Regelung der jeweiligen Klausel nicht ausreicht.

Dieses Erfordernis individueller Vereinbarungen ist im Vergabeverfahren Aufgabe der Vergabestelle, die nach den §§ 8 ff VOL/A den dort vorgegebenen Rahmen zu beachten hat.

  1. EVB-IT-Kauf:
    • Aufstellung der Hardware nach Ziff. 1.2.: "obliegt dem Auftraggeber, soweit nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist."
    • Lieferung der Dokumentation in deutsch, ausgedruckter oder ausdruckbarer Form, "soweit nichts anderes vereinbart ist."
    • Entsorgung und Verwertung der im Vertrag aufgeführten Hardware durch Auftragnehmer
    • Übernahme der Entsorgung der Verpackung gemäß der Vertragsvereinbarung durch Auftragnehmer
    • Haftung des Auftragnehmers bei Schutzrechtsverletzungen und Nutzungsbeeinträchtigung/-untersagung nach Ziff. 5
    • Anspruch auf Instandhaltung und Ersatzteillieferung nach für die Dauer von mindestens 24 Monaten ab Lieferung, "soweit nichts anderes vereinbart ist."
    • Pflicht zur Bekanntgabe durch den Auftraggeber aller über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte für den erforderlichen Datenschutzes und die Geheimhaltung gegenüber dem Auftragnehmer etc. nach Ziff. 9


  2. EVB-IT-Dienstleistung:
    • Zusammenarbeit beider Teile über benannte verantwortliche Ansprechpartner nach Ziff. 2
    • Übermittlung der Wünsche durch Auftraggeber ausschließlich an benannten verantwortlichen Ansprechpartner nach Ziff. 2
    • Keine Erteilung von Weisungen durch den Auftraggeber an die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nach Ziff. 2
    • Bei erforderlicher Ersetzung und Einarbeitung von Erfüllungsgehilfen durch den Auftragnehmer nach Ziff. 3.1. Belastung des Auftragnehmers - Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers bei der Auswahl dieser Ersatzpersonen
    • Anspruch des Auftraggebers auf Austausch wiederholend und schwerwiegend gegen vertragliche Pflichten verstoßender Auftragnehmerpersonals auf Kosten des Auftragnehmers nach Ziff. 3.2.
    • Unterstützungspflicht des Auftraggebers in "angemessenem Umfang", rechtzeitige und vollständige Überlassung der erforderlichen Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber - Erfüllung der im Vertrag gesondert vereinbarten Mitwirkungspflichten nach Ziff. 5
    • Haftung des Auftragnehmers bei Schutzrechtsverletzungen und Nutzungsbeeinträchtigung/-untersagung nach Ziff. 8
    • Anspruch des Auftraggebers auf Änderungen durch den Auftragnehmer im Rahmen dessen Leistungsfähigkeit nach Ziff. 11
    • Pflicht zur Bekanntgabe durch den Auftraggeber aller über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte für den erforderlichen Datenschutzes und die Geheimhaltung gegenüber dem Auftragnehmer etc. nach Ziff. 13


  3. EVB-IT-Überlassung
    • Lieferung der Dokumentation in deutsch, ausgedruckter oder ausdruckbarer Form, "soweit nichts anderes vereinbart ist." Nach Ziff. 2.2.
    • Zusicherung der Überprüfung der Software mit einem aktuellen Virensuchprogramm - kein Hinweis auf Schadensfunktionen nach Ziff. 2.3.
    • Sicherung der Daten durch Auftraggeber nach Ziff. 2.4.
    • Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software durch Auftragnehmer nach Ziff. 3.3
    • Auferlegung der vertraglichen Verpflichtungen durch Auftraggeber bei Nutzung durch Dritte nach Ziff. 3.5.
    • Vorübergehende Nutzung in einer anderen geeigneten Systemumgebung bis zur Störungsbehebung (Zustimmung des Auftragnehmers) nach Ziff. 3.6.
    • Grundsätzlich Unzulässigkeit der Änderung der Software in andere Codeform für Auftraggeber - Ausnahme bei Zulässigkeit nach den §§ 69 a ff UrhG - vgl. Ziff. 3.7
    • Mitteilungspflicht des Auftragnehmers der in der Software enthaltenen und ihm bekannten Kopier- und Nutzungssperren nach Ziff. 3.8.
    • Haftung des Auftraggebers bei schwerwiegender Verletzung der vereinbarten Nutzungs- und Schutzrechte - Kündigungsrecht nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch Auftragnehmer nach Ziff. 4.1. - vgl. bei Verstoß gegen Exportkontrollvorschriften Ziff. 4.3. - Rückgabe- und Löschungserklärungspflichten nach Ziff. 4.3. neben den gesetzlichen Bestimmungen (Ziff. 4.4)
    • Haftung des Auftragnehmers bei Schutzrechtsverletzungen und Nutzungsbeeinträchtigung/-untersagung nach Ziff. 8
    • Pflicht zur Bekanntgabe durch den Auftraggeber aller über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte für den erforderlichen Datenschutzes und die Geheimhaltung gegenüber dem Auftragnehmer etc. nach Ziff. 11


  4. EVB-IT-Instandhaltung
    Auftragnehmer - Hauptpflichten - Nebenpflichten
    • Ziff. 1
    • Pflicht zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft während der Vertragslaufzeit
    • Erbringen der Instandsetzungs-, Inspektions- und Wartungsarbeiten* in im vereinbarten Umfang unter der Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Nutzung* der Hardware* entsprechend den Herstellerspezifikationen und den vertraglichen Vereinbarungen
    • Einhaltung der Reaktionszeit* von 20 Stunden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    • Leistungserbringung beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist - unter der Voraussetzung der Feststellbarkeit der vom Auftraggeber gemeldeten Störung durch den Auftragnehmer oder deren Reproduzierbarkeit
    • Erklärung der Betriebsbereitschaft der instandgesetzten Hardware* und Nachweis auf Verlangen des Auftraggebers - soweit technisch möglich - in angemessenem Umfang
    • Dokumentation der durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen durch Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
    • Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung und Abwarten der Entscheidung vor weiteren Maßnahmen bei Erkennen des Auftragnehmers der Unausführbarkeit einer sich aus seinen vertraglichen Pflichten ergebende Handlung oder einer Forderung des Auftraggebers zur Vertragsausführung im Einzelfall offensichtlich unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen gegenüber dem Auftraggeber nach Ziff. 1.7.
    • Pflicht des Auftragnehmers zur Entsorgung oder Verwertung ausgewechselter Hardware* mit Gelegenheit für den Auftraggeber vor dem Abtransport zur Entfernung nicht vom Vertrag erfasster Teile, Änderungen und Anbauten: "Einzelheiten sind gesondert zu vereinbaren."
      --nach Ziff. 1.8.
    • Übernahme der Entsorgung der Verpackung durch Auftragnehmer, "soweit nichts anderes vereinbart ist." nach Ziff. 1.9.
    • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nach Ziff. 2 - Unterstützungspflicht des Auftragnehmer bei der Instandhaltung* in angemessenem Umfang - "Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag." - Meldepflicht des Auftraggebers der Störung unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1- Störungsmeldeformular - ,"soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist. - Pflicht zu Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren zur Erleichterung der Feststellung der Störung und ihrer Ursachen nach Ziff. 2.2.
    • Pflicht des Auftraggebers zur rechtzeitigen Information des Auftragnehmers Änderungen an der Hardware* bei Auswirkung der Änderung auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers nach Ziff. 2.3.
    • Pflicht des Auftragnehmers zur unverzüglichen Unterrichtung des Auftraggebers über ihm bekannte nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen nach Ziff. 2.3.
    • Anspruch beider Vertragspartner auf Anpassung des Vertrags entsprechend den Änderungen an der Hardware* nach Ziff. 2.3. Pflicht des Auftraggebers zur Entnahme der Wechseldatendträger* bei auszutauschenden Komponenten nach Ziff. 2.4
    • Pflicht des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Datensicherung* nach Ziff. 2.5
    • Pflicht des Auftraggebers zur rechtzeitigen Anzeige der Umsetzung gegenüber Auftragnehmer - Anspruch auf Vereinbarung und Anpassung der Rechte und Pflichten des Vertrags entsprechend den durch den neuen Standort verursachten Änderungen nach Ziff. 3
    • Pflicht Vergütung vertraglich nicht erfasster zusätzlicher Leistungen nach Ziff. 11 - erbrachte Inspektionen entsprechend jeweils gültiger Preisliste, "soweit nichts anderes vereinbart ist." Nach Ziff. 11.1
    • Pflicht des Auftragnehmers zur Durchführung von im Vertrag nicht erfasster Maßnahmen zur Instandhaltung* im Rahmen des Zumutbaren gegen angemessene Vergütung, "soweit diese im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes des Auftragnehmers erbracht werden können." Nach Ziff. 11.2.
    • Pflicht des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung der Bekanntgabe aller relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, "deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist" nach Ziff. 13.1
    • Sicherstellung der Löschung schutzwürdiger Inhalte durch den Auftraggeber ("soweit nichts anderes vereinbart ist") vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer nach Ziff. 13.2
    • Sicherstellung durch Auftragnehmer: Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch alle von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betrauten Personen nach Ziff. 13.3
    • Nachweis (auf Verlangen) der Vornahme der nach Datenschutzrecht erforderlichen Verpflichtung auf das Datengeheimnis spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit durch den Auftragnehmer nach Ziff. 13.3
    • Kündigungsrecht des Auftraggebers (ganz oder teilweise) bei Nichterfüllung der dem Auftragnehmer nach Ziff. 13.3. auferlegten Pflichten unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 13.1 - schuldhafte Nichterfüllung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist oder vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Datenschutzvorschriften - vgl. Ziff. 13.4
    • Pflicht beider Teile zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - Verbot der Weitergabe an Dritte oder sonstigen Verwertung auch für den Fall des Erfahrungsaustauschs innerhalb der öffentlichen Hand nach Ziff. 13.5.

    ~0025