Änderung durch die §§ 39 bis 41 I UVgO - vgl. auch §§ 54 - 57 VgV- (keine wesentlichen Änderungen)

Stufen der Prüfung von Bekanntmachung bis Zuschlag

Grundsätzlich ist in den §§ 41 – 45 UVgO stufenweise Vorgehensweise nach der Öffnung festgelegt. Sie weicht von der früheren Stufenfolge der §§ 16 VOL/A, 19 EG VOL/A teilweise ab.

Bekanntmachung nach § 28 I, II UVgO

Eignungsprüfung und Auswahl nach §§ 31 II, 35, 37, 42 I UVgO

Aufforderung zur Angebotsabgabe nach § 37 II UVgO

Aufbewahrung und Öffnung nach §§ 39, 40 UVgO

Prüfung, Wertung und Zuschlag

Stufe 1: Prüfung nach § 41 I UVgO

Stufe 2: Aufklärung, Erläuterung, Verhandlung und insbesondere Nachforderung und Entscheidung nach § 41 II – V UVgO

Stufe 3: Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten nach § 42 UVgO

Stufe 3.1.: Nichterfüllung der Eignungskriterien nach § 31 UVgO

Stufe 3.2.: Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 31 UVgO

Stufe 3.3.: Nichterfüllung der Erfordernisse des § 38 UVgO

Stufe 4: Ermittlung des „wirtschaftlichsten Angebots“ nach § 43 UVgO

Stufe 5: Aufklärung „ungewöhnlich niedriger Angebote“ nach § 44 UVgO

Stufe 6: Erteilung des Zuschlags nach § 43 I UVgO

 

UVgO

§ 39 Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote

Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.

§ 40 Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote

(1) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. Dies gilt nicht, wenn nach § 12 Absatz 3 nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurde.

(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

  • Unterabschnitt 7

Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag

§ 41 Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen

(1) Die Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

Alte Checklist Ablauf nach Eingang - vgl. § 14 VOL/A - Die Behandlung der eingehenden Angebote und die Durchführung der Öffnungsverhandlung sind erhebliche entschlackt worden.
VOL/A 2009: § 14 Öffnung der Angebote
(1) Bei Ausschreibungen sind auf dem Postweg und direkt übermittelte Angebote ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. Mittels Telekopie eingereichte Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bieter sind nicht zugelassen. Dabei wird mindestens festgehalten:
a) Name und Anschrift der Bieter,
b) die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,
c) ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.
(3) Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.

Einzelschritte



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