Änderung durch die §§ 39 bis 41 I UVgO - vgl. auch §§ 54 - 57 VgV- (keine wesentlichen Änderungen)
Stufen der Prüfung von Bekanntmachung bis Zuschlag
Grundsätzlich ist in den §§ 41 – 45 UVgO stufenweise Vorgehensweise nach der Öffnung festgelegt. Sie weicht von der früheren Stufenfolge der §§ 16 VOL/A, 19 EG VOL/A teilweise ab.
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Bekanntmachung nach § 28 I, II UVgO |
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Eignungsprüfung und Auswahl nach §§ 31 II, 35, 37, 42 I UVgO |
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Aufforderung zur Angebotsabgabe nach § 37 II UVgO |
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Aufbewahrung und Öffnung nach §§ 39, 40 UVgO |
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Prüfung, Wertung und Zuschlag |
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Stufe 1: Prüfung nach § 41 I UVgO |
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Stufe 2: Aufklärung, Erläuterung, Verhandlung und insbesondere Nachforderung und Entscheidung nach § 41 II – V UVgO |
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Stufe 3: Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten nach § 42 UVgO Stufe 3.1.: Nichterfüllung der Eignungskriterien nach § 31 UVgO Stufe 3.2.: Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 31 UVgO Stufe 3.3.: Nichterfüllung der Erfordernisse des § 38 UVgO |
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Stufe 4: Ermittlung des „wirtschaftlichsten Angebots“ nach § 43 UVgO |
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Stufe 5: Aufklärung „ungewöhnlich niedriger Angebote“ nach § 44 UVgO |
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Stufe 6: Erteilung des Zuschlags nach § 43 I UVgO |
UVgO
§ 39 Aufbewahrung ungeöffneter Teilnahmeanträge und Angebote
Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt zu speichern. Auf dem Postweg und direkt übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Mittels Telefax übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
§ 40 Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote
(1) Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. Dies gilt nicht, wenn nach § 12 Absatz 3 nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurde.
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
- Unterabschnitt 7
Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
§ 41 Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
(1) Die Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Alte Checklist Ablauf nach Eingang - vgl. § 14 VOL/A - Die Behandlung der eingehenden Angebote und die Durchführung der Öffnungsverhandlung sind erhebliche entschlackt worden.
VOL/A 2009: § 14 Öffnung der Angebote
(1) Bei Ausschreibungen sind auf dem Postweg und direkt übermittelte Angebote ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. Mittels Telekopie eingereichte Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bieter sind nicht zugelassen. Dabei wird mindestens festgehalten:
a) Name und Anschrift der Bieter,
b) die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,
c) ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.
(3) Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
Einzelschritte
- Eingangsvermerk auf dem ungeöffneten Umschlag durch Unbeteiligten ("soll") (an der Vergabe) - § 22 1. a. F. - jetzt § 14 I VOL/A VOL/A
- Angebote bis zum Öffnungszeitpunkt unter Verschluß - § 22 1. VOL/A
- Ablauf der Angebotsfrist
- unverzügliche ("soll") Verhandlung zur Öffnung der Angebote - jetzt § 14 II VOL/A
- Verhandlung zur Öffnung der Angebote - Anwesenheit des Verhandlungsleiters und eines weiteren Vertreters des Auftraggebers
- Keine Zulassung der Bieter
- Feststellungen des Verhandlungsleiters hinsichtlich der Angebote
- ordnungsgemäß verschlossen
- äußerlich gekennzeichnet
- Eingang bei der zuständigen Eingangsstelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist
- besondere Aufführung der Angebote in der Niederschrift bzw. Nachtrag
- nicht ordnungsgemäß verschlossen
- nicht äußerlich gekennzeichnet
- nicht fristgemäß bei der Eingangsstelle vor der Öffnungsverhandlung oder danach eingegangen
- Vermerk über die fehlenden Voraussetzungen in der Niederschrift (auf den Angeboten ?)
- Unterschrift der Niederschrift durch Verhandlungsleiter und weiteren Vertreter
- Keine Zugänglichkeit der Niederschrift für Bieter oder Öffentlichkeit
- sorgfältige Verwahrung und vertrauliche Behandlung der Angebote
- Aufbewahrung der Umschläge der nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angebote als Beweismittel
- in der Fassung des § 14 II VOL/A2009 entfallen: Sicherstellung der Kenntnis bei Angabe über das Bestehen von Schutzrechten oder Beantragung von Schutzrechten auf die mit der Sache Befaßten
- entfallen in § 14 II VOL/A 2009 - Sicherstellung der zulässigen Verwertung - nur für die Prüfung - vgl. § 16 I VOL/A 2009 und Wertung - vgl. § 16 III VOL/A 2009 der Angebote - Ausnahme: vorherige schriftliche Vereinbarung mit Entschädigungsregelung
- ( entfallen in VOL/A 2009: entsprechende Geltung bei der freihändigen Vergabe)
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