EVB-IT-Kauf - Hinweise und Hilfen
Die EVB-IT-Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf "fertiger" Hardware, gegebenenfalls einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Im Gegensatz zu den BVB-Kauf sehen die EVB-IT-Kauf keine werkvertraglichen Leistungen wie zum Beispiel Anpassungsleistungen oder die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit vor. Die EVB-IT-Kauf beinhalten daher auch keine werkvertraglichen Vereinbarungen wie zum Beispiel die Erklärung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen sowie Abnahme. Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardprodukte hinausgehende werkvertragliche Leistung, so ist bis zur Einführung des EVB-IT-Systemvertrages weiterhin BVB-Kauf beziehungsweise BVB-Überlassung anzuwenden.
2.2 Hinweise für die Nutzung der Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware
2.2.1 Allgemeines
Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT-Kauf) finden Anwendung in Verträgen über den Kauf von Hardware. Der EVB-IT-Kaufvertrag bietet sowohl in der Lang- als auch in der Kurzfassung die Möglichkeit, zusammen mit der Hardware auch Standardsoftware zu beschaffen. In diesem Fall gelten sowohl die Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware als auch die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung (EVB-IT-Überlassung Typ A). Der Auftraggeber kann auch Hardware und Standardsoftware in getrennten Verträgen, EVB-IT-Kauf einerseits und EVB-IT-Überlassung andererseits beschaffen.
Die EVB-IT-Kauf regeln ausschließlich den Kauf von Hardware und enthalten daher im Gegensatz zu den bisher geltenden BVB-Kauf keine werkvertraglichen Vereinbarungen (z.B. Erklärung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen, Abnahme).
Erwartet der Auftraggeber eine über die bloße Lieferung des jeweiligen Standardproduktes hinausgehende Leistung, dann ist ein EVB-IT-Systemvertrag abzuschließen. So findet ein EVB-IT-Systemvertrag Anwendung in Verträgen über die Lieferung von Produkten, deren Funktionsbereitschaft durch Leistungen des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll (Stichworte sind Installation, Vernetzung, Integration, Anpassung, Ergänzungsprogrammierung) und für die Beschaffung komplexer Systeme mit werkvertraglichen Leistungsanteilen.
Die Langfassung des EVB-IT-Kaufvertrages lässt umfangreiche individuelle Vereinbarungen zu. Die Kurzfassung des Kaufvertrages enthält einen Mindestumfang vertraglicher Regelungen für die Beschaffung von Produkten, für die nur ein geringer Regelungsbedarf über die Festlegungen der EVB-IT-Kauf bzw. der EVB-IT-Überlassung Typ A hinaus besteht.
2.2.2 Hinweise zum EVB-IT-Kaufvertrag (Langfassung)
Zu Nummer 1.1 Vertragsgegenstand
Hier ist durch Ankreuzen der Vertragsgegenstand zu bestimmen. Soll nur Standardsoftware ohne Hardware beschafft werden, ist ein EVB-IT-Überlassungsvertrag Typ A und nicht der EVB-IT-Kaufvertrag abzuschließen, da dieser den Schwerpunkt auf den Kauf von Hardware legt.
Zu Nummer 1.2 Währung
Hier wird die Währung für sämtliche im Vertrag genannten Geldbeträge durch entsprechendes Ankreuzen einheitlich vereinbart. Eine Vereinbarung verschiedener Währungen (etwa EUR für Vergütung und DEM für Nebenkosten) ist nicht vorgesehen.
Zu Nummer 1.3 Gesamtpreis
Hier ist der Gesamtpreis aus Nummer 3.4 des Vertrages zu übernehmen. Ausgewiesen werden immer die Nettopreise; die Umsatzsteuer kommt zusätzlich hinzu.
Zu Nummer 2 Vertragsbestandteile
Hier sind die Vertragsbestandteile und deren Rangfolge festgelegt.
Für den Vertrag selbst sind dessen Seitengesamtanzahl einzufügen und alle Anlagen zum Vertrag (z.B. ergänzende Vereinbarungen zu Bereitschafts- und Reaktionszeiten gemäß Nummer 12.2) ausdrücklich der Nummer nach aufzuführen. Dies bedeutet, dass alle Anlagen durchlaufend zu nummerieren sind, um eine eindeutige Zuordnung zu erreichen.
Mit dem Abschluss eines EVB-IT-Kaufvertrages werden aufgrund der Regelung in Nummer 2.1 sowohl die EVB-IT-Kauf als auch die EVB-IT-Überlassung Typ A Vertragsbestandteil. Relevant wird die Einbeziehung der EVB-IT-Überlassung Typ A nur, wenn mit dem Vertrag auch Standardsoftware beschafft wird.
Soweit in begründeten Ausnahmefällen zwingend sogenannte "Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)" als Vertragsbestandteile mit einzubeziehen sind, ist dies in Nummer 15 des EVB-IT-Kaufvertrages ausdrücklich zu vereinbaren. Die ZVB sind dann nachrangig gegenüber den EVB-IT-Kauf und den EVB-IT-Überlassung Typ A und gemäß § 1 VOL/B vorrangig gegenüber den VOL/B zu vereinbaren.
Grundsätzlich sind weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen neben den in Ziffer 2.1 genannten ausgeschlossen. Falls dennoch Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen werden sollen, kann dies unter Nummer 15 geschehen. Wichtig ist dabei die ausdrückliche Vereinbarung, welche der in Nummer 2.1 genannten Vertragsbestandteile vorrangig und welche nachrangig zu etwaigen weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
Zu Nummer 3.1 Kauf von Hardware
Spalte 2 Produktbezeichnung
Hier sind die Kaufgegenstände im Einzelnen aufzuführen. Es ist darauf zu achten, dass die Produktbezeichnungen des Auftragnehmers, gegebenenfalls ergänzt um herstellerspezifische Angaben, exakt aufgeführt werden.
Spalte 4 Lieferzeitraum/Termin
In dieser Spalte ist entweder ein konkreter Liefertermin oder ein Zeitraum anzugeben, in dem die Lieferung erfolgen soll (z.B. "innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss" oder "frühestens in der .... spätestens in der .... Kalenderwoche").
Spalte 5 Gewährleistungsfrist
Hier ist nur dann ein Eintrag vorzunehmen, wenn eine andere Gewährleistungsfrist als die von 12 Monaten gemäß Ziffer 4.4 der EVB-IT-Kauf vereinbart werden soll.
Spalte 8 Aufstellung Hardware nein, Keine Aufstellung der Hardware durch den Auftragnehmer
Soll die Hardware nicht durch den Auftragnehmer aufgestellt werden, ist dies in Spalte 8 mit einem "n" eindeutig festzulegen.
Spalte 9 Aufstellung Hardware ja, Aufstellung der Hardware durch den Auftragnehmer, Aussage zur Vergütung
Ist in Spalte 8 nichts eingetragen und soll die Hardware demgemäss vom Auftragnehmer aufgestellt werden, ist in Spalte 9 entweder ein "k" (das bedeutet keine gesonderte Vergütung für die Aufstellung) oder ein "g" (das bedeutet eine gesonderte Vergütung für die Aufstellung) einzutragen.
Spalte 10 Summe Preis netto
Ist in Spalte 9 ein "g" eingetragen und soll die Hardware demgemäss vom Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung aufgestellt werden, ist der vereinbarte Nettopreis in Spalte 10 einzutragen.
Zu Nummer 3.2 Überlassung von Standardsoftware
Nummer 3.2 ist dann auszufüllen, wenn neben dem Kauf von Hardware auch die Überlassung von Standardsoftware vereinbart werden soll.
Spalte 2 Produktbezeichnung
Hier ist die Standardsoftware im Einzelnen aufzuführen. Es ist darauf zu achten, dass die Produktbezeichnungen des Auftragnehmers, gegebenenfalls ergänzt um herstellerspezifische Angaben, exakt aufgeführt werden.
Spalte 4 Lieferzeitraum/Termin
In dieser Spalte ist entweder ein konkreter Liefertermin oder ein Zeitraum anzugeben, in dem die Lieferung erfolgen soll (z.B. "innerhalb von vier Wochen nach Vertragsabschluss" oder "frühestens in der .... spätestens in der .... Kalenderwoche").
Spalte 5 Gewährleistungsfrist
Hier ist nur dann ein Eintrag vorzunehmen, wenn eine andere Gewährleistungsfrist als die von 12 Monaten gemäß Ziffer 7.5 der EVB-IT-Überlassung Typ A vereinbart werden soll.
Spalte 6 KNV; Keine Nachbesserungsverpflichtung
Für bestimmte Softwareprodukte kann der Auftragnehmer keine Verpflichtung für die Beseitigung von Mängeln übernehmen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Auftragnehmer nicht der Hersteller der Software ist. In einem solchen Fall ist die Spalte 6 mit einem "x" zu kennzeichnen. Damit wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Nachbesserung befreit. Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgängigmachung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises im Verhältnis zum Ausmaß des Mangels und ggf. Schadensersatz bleiben unberührt (siehe dazu die entsprechende Fußnote zu Nummer 3.2 im Vertrag).
Spalte 7 EXP; US-amerikanische Exportkontrollvorschriften
Bestimmte Softwareprodukte unterliegen US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Auftraggeber hierauf hinzuweisen. Dies geschieht durch Kennzeichnung der betroffenen Software in Spalte 7 mit einem "x". Verstößt der Auftraggeber gegen solche Exportkontrollvorschriften, kann der Auftragnehmer gemäß Ziffer 4.2 der EVB-IT-Überlassung Typ A die Nutzungsrechte kündigen.
Spalten 10 - 12 Vorinstallation
Hier soll der Fall der standardmäßigen Vorinstallation der zu liefernden Standardsoftware auf der zu liefernden Hardware berücksichtigt werden. Sobald die Vorinstallation jedoch kundenspezifische Einstellungen berücksichtigen soll, ist die Verwendung des EVB-IT-Kaufvertrages unter Einbeziehung der EVB-IT-Kauf nicht mehr zweckmäßig; vielmehr ist der dann zutreffende Vertragstyp wegen der werkvertraglichen Leistungsanteile EVB-IT-Systemvertrag zu wählen.
Spalte 10 Vorinstallation Standardsoftware nein, Keine Vorinstallation der Standardsoftware durch den Auftragnehmer
Soll die Standardsoftware nicht durch den Auftragnehmer vorinstalliert werden, ist dies in Spalte 10 mit einem "n" eindeutig festzulegen.
Spalte 11 Vorinstallation Standardsoftware ja, Vorinstallation der Standardsoftware durch den Auftragnehmer, Aussage zur Vergütung
Ist in Spalte 10 nichts eingetragen und soll die Standardsoftware demgemäss vom Auftragnehmer vorinstalliert werden, ist in Spalte 11 entweder ein "k" (das bedeutet keine gesonderte Vergütung für die Vorinstallation) oder ein "g" (das bedeutet eine gesonderte Vergütung für die Vorinstallation) einzutragen.
Spalte 12 Summe Preis netto
Ist in Spalte 11 ein "g" eingetragen und soll die Standardsoftware demgemäß vom Auftragnehmer gegen gesonderte Vergütung vorinstalliert werden, ist der vereinbarte Nettopreis in Spalte 12 einzutragen.
Zu Nummer 3.3 Ergänzende Vereinbarung zur Vorinstallation
Sind weitere Angaben zur Vorinstallation der in Nummer 3.2 aufgeführten Software erforderlich, sind sie an dieser Stelle zu vereinbaren. Denkbar ist beispielsweise die Festlegung, welche Hardware mit welcher Software kombiniert werden soll.
Zu Nummer 3.4 Gesamtpreis
Hier sind die Zwischensummen aus den Nummern 3.1 und 3.2 zu übertragen. Die sich ergebende Gesamtsumme ist auch nach Nummer 1.3 des Vertrages zu übertragen.
Zu Nummer 3.5 Ergänzende Beschreibung des Vertragsgegenstandes
In Nummer 3.5 können die vom Auftragnehmer zu liefernden Produkte ergänzend beschrieben werden. Dazu ist die Bezugnahme auf gesonderte Dokumente (Angebot, Leistungsbeschreibung, weitere Dokumente) vorgesehen. Die Bezugnahmen auf die jeweiligen Teile dieser Dokumente sind in der entsprechenden Rubrik der Nummer 3.5 präzise und abschließend vorzunehmen. Soweit auf weitere Dokumente Bezug genommen wird, sind auch diese dem Vertrag jeweils als Anlage beizufügen und in Nummer 3.5 (Rubrik "folgenden weiteren Dokumenten") aufzuführen. Jede Anlage ist in Nummer 2.1 (dort erster Spiegelstrich) zu berücksichtigen.
Am Ende der Nummer 3.5 wird die Rangfolge der in Bezug genommenen Dokumente festgelegt. Dort ist zwingend eine der beiden Möglichkeiten (obige Reihenfolge/folgende Reihenfolge) anzukreuzen und ggf. vorzugeben. Eine standardmäßig vorgegebene Rangfolge dieser Dokumente gibt es im EVB-IT-Kaufvertrag nicht.
Zu Nummer 4 Zugesicherte Eigenschaften
Grundsätzlich stehen dem Auftraggeber bei mangelhaften Produkten die vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Die gesetzlichen Ansprüche sind Wandelung, d.h. Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung, d.h. Minderung des Kaufpreises im Verhältnis mangelbehafteter zur mangelfreien Sache. Im Falle der Nachbesserung gemäß Ziffer 4.5 Absatz 2 EVB-IT-Kauf bzw. Ziffer 7.6 EVB-IT-Überlassung Typ A und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht dem Auftraggeber auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Ziffer 4.5 Absatz 2 EVB-IT-Kauf bzw. Ziffer 7.6 EVB-IT-Überlassung Typ A zu.
In Nummer 4 ist die Möglichkeit vorgesehen, sich bestimmte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes zusichern zu lassen. Eine solche vertragliche Zusicherung hat zur Folge, dass der Auftraggeber ein Wahlrecht erhält zwischen den ihm grundsätzlich zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatz (§ 463 BGB), wenn die zugesicherte Eigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorliegt. Eine zugesicherte Eigenschaft sollte nur dann vereinbart werden, wenn auf die Erfüllung einzelner Leistungsmerkmale besonderer Wert gelegt wird. Das Verlangen auf Zusicherung einer Eigenschaft ist wegen des erhöhten Risikos für den Auftragnehmer ein die Preisermittlung beeinflussender Umstand und nach § 8 Nr. 1, 2. Abs. VOL/A in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
In der Nummer 4 (Ergänzende Regelungen) können unter anderem die Voraussetzungen festgehalten werden, unter denen die Eigenschaften zugesichert werden. Hier kann auch die Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften beschränkt werden.
Die Leistungsmerkmale/Eigenschaften sind zu konkretisieren; ein bloßer Verweis z.B. auf Ausschreibungsunterlagen, Pflichtenhefte o.ä. reicht nicht.
Zu Nummer 5 Dokumentation
Zu Nummer 5.1 Sprache/Form
Ziffer 1.3 EVB-IT-Kauf und Ziffer 2.2 EVB-IT-Überlassung Typ A sehen die Lieferung der erforderlichen Dokumentation in deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form vor, lassen aber auch eine anderweitige Vereinbarung zu. Dies kann erforderlich werden, wenn die Dokumentation beispielsweise lediglich in englischer Sprache vorliegt.
Zu Nummer 5.2 Vervielfältigungsrecht
Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen daher ohne entsprechende Vereinbarung nicht vervielfältigt werden. An dieser Stelle kann die erforderliche Vereinbarung getroffen werden.
Zu Nummer 6 Lieferanschrift
Hier wird die Lieferanschrift angegeben, ggf. können auch mehrere Lieferanschriften aufgeführt werden.
Zu Nummer 6 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Auftragnehmer den Vertrag zu erfüllen hat. Daher bedarf es einer Vereinbarung, ob der Erfüllungsort beim Auftraggeber oder beim Aufragnehmer liegen soll. Liegt der Erfüllungsort beim Auftragnehmer, hat der Auftraggeber das Transportrisiko und die Transportkosten zu tragen; liegt der Erfüllungsort beim Auftraggeber, hat der Auftragnehmer das Transportrisiko und die Transportkosten zu tragen.
Die EVB-IT gehen davon aus, dass der Lieferort gleichzeitig den Erfüllungsort darstellt. Soll die Lieferanschrift gleichzeitig auch der Erfüllungsort bzw. sollen die Lieferanschriften gleichzeitig auch die Erfüllungsorte sein, braucht daher das Feld Erfüllungsort nicht ausgefüllt zu werden.
Zu Nummer 7 Besondere Nutzungsvereinbarungen
Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Nutzungsrechte richten sich nach § 69 a ff. des Urheberrechtsgesetzes. Der Umfang des Nutzungsrechts muss bei Vertragsabschluss eindeutig festgelegt werden; daher wird hier dem Auftragnehmer die Pflicht auferlegt, eventuelle Einschränkungen des Nutzungsrechts vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Der allgemeine Hinweis auf bestehende Einschränkungen ist nicht ausreichend; diese sind vielmehr im Einzelnen zu vereinbaren.
Zu Nummer 7.1 Mehrfachnutzung
Ist zum Nutzungsumfang nichts weiteres vereinbart, gilt der Grundsatz, dass die Software zur gleichen Zeit nicht von mehreren Nutzern genutzt werden darf, sondern nur von einem Nutzer. Wie in Ziffer 3.2 EVB-IT-Überlassung Typ A vorgesehen, kann hier von diesem Grundsatz abweichend die gleichzeitige Nutzung von mehreren Nutzern (Mehrfachnutzung) der Software vereinbart werden. Die Regelung dient der Festlegung des konkreten Nutzungsumfanges.
Zu Nummer 7.2 Übertragbarkeit
Nach Ziffer 3.2 EVB-IT-Überlassung Typ A wird dem Auftraggeber ein übertragbares Nutzungsrecht an der Standardsoftware eingeräumt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber die Software an einen Dritten zur Nutzung weitergeben darf, wenn er selbst die Nutzung einstellt. In Nummer 7.2 besteht die Möglichkeit, dieses Recht auszuschließen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Software zu Sonderkonditionen (z.B. Schullizenzen, Forschungs- und Entwicklungslizenzen) überlassen hat, die Nutzung aber auf diesen Auftraggeber beschränken möchte.
Zu Nummer 7.3 Beschränkung des Nutzungsrechtes auf die Hardware-Systemumgebung
Nach Ziffer 3.2 EVB-IT-Überlassung Typ A ist der Auftraggeber berechtigt, die Standardsoftware in einer beliebigen Systemumgebung einzusetzen, soweit nicht anderes vereinbart ist. Die Vertragsparteien können hier eine abweichende Regelung treffen. Wird dem Auftraggeber das Nutzungsrecht nur für eine im Kaufvertrag definierte Hardware eingeräumt, bedarf die Nutzung auf einer anderen Anlage, auch auf einer solchen, für die die Programme allgemein zur Nutzung angeboten werden, in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Nutzungsbeschränkung auf einen bestimmten Rechner oder eine bestimmte Maschinennummer wird nach derzeitig herrschender Rechtsauffassung als unzulässig angesehen; zulässig ist die Beschränkung auf eine Rechnerkategorie/eine Modellklasse/einen Hardwaretyp/ eine Betriebssystemplattform.
Zu Nummer 7.4 Weitere Nutzungsvereinbarungen
Sollen für die Nutzung der Standardsoftware weitere Vereinbarungen getroffen werden, kann dies hier erfolgen. Dies kann dann der Fall sein, wenn z.B. die Nutzung nicht an eine bestimmte Nutzerzahl, sondern an andere Kriterien gebunden sein soll (z.B. Campuslizenz, Netzlizenz, Standortlizenz, Haupt-/Nebenlizenz).
Zu Nummer 7.5 Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken
Bei entsprechender Vereinbarung an dieser Stelle ist der Auftraggeber berechtigt, eine Kopie der Standardsoftware und der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn er sein Nutzungsrecht an einen Dritten überträgt. Dabei ist die Vergütung hierfür zu regeln.
Zu Nummer 8 Kopier- oder Nutzungssperren
Nach Ziffer 3.8 EVB-IT-Überlassung Typ A hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die in der Standardsoftware enthaltenen Kopier- und Nutzungssperren mitzuteilen, soweit sie ihm bekannt sind. In Nummer 8 des Vertrages ist festzuhalten, ob dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses solche Sperren bekannt sind. Falls sie ihm bekannt sind, sind Art und Wirkungsweise der Sperren in einer Anlage zum Vertrag zu beschreiben
Zu Nummer 9 Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken bei außerordentlicher Kündigung der Nutzungsrechte
Bei entsprechender Vereinbarung an dieser Stelle ist der Auftraggeber berechtigt, eine Kopie der Standardsoftware und der Dokumentation zu Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn sein Nutzungsrecht durch außerordentliche Kündigung des Auftragnehmers erlischt.
Zu Nummer 10.1 Entsorgung der Hardware
Hier kann die Entsorgung der in Nummer 3.1 des Vertrages aufgeführten Hardware zu einem festzulegenden Termin vereinbart werden.
Ebenso kann die Entsorgung bereits beim Auftraggeber vorhandener Altgeräte vereinbart werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um Hardware handeln, die durch Geräte aus diesem Kaufvertrag ersetzt werden soll.
Zu Nummer 10.2 Entsorgung der Verpackung
Hier ist festzulegen, wer die Verpackung zu entsorgen hat. Übernimmt der Auftragnehmer die Entsorgung, sind Einzelheiten gegebenenfalls in einer gesonderten Anlage zu regeln.
Zu Nummer 11 Verantwortlicher Ansprechpartner
Hier werden die verantwortlichen Ansprechpartner des Auftraggebers und des Auftragnehmers als ausschließliche Ansprechpartner der jeweiligen Vertragspartner benannt. Dies betrifft insbesondere Absprachen bei der Leistungserbringung und bei der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen.
Zu Nummer 12.1 Adresse für Fehlermeldung
Alle relevanten Sachverhalte beim Auftritt von Fehlern (beispielsweise Zeiten des Auftretens, Fehlermeldung, Art des Fehlers, Angaben zur betroffenen Hardware/Software, Angaben zur durchgeführten Nachbesserung, Behebung des Mangels) hat der Auftraggeber auf einem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 zu EVB-IT-Kauf bzw. EVB-IT-Überlassung Typ A dem Auftragnehmer mitzuteilen. In Nummer 12.1 ist die Adresse anzugeben, an die die Störungsmeldung zu übermitteln ist.
Dabei kann der namentlich festzulegende Empfänger von dem in Nummer 11 genannten Ansprechpartner abweichen. Die Festlegung eines Empfängers soll lediglich den ordnungsgemäßen Empfang der Meldung sicherstellen; verantwortlicher Ansprechpartner bleibt die in Nummer 11 genannte Person.
Zu Nummer 12.2 Annahme der Fehlermeldung, Ergänzende Vereinbarungen
Hier ist die Geschäftszeit des Auftragnehmers einzutragen, in der die Fehlermeldungen entgegengenommen werden. Sollen besondere Bereitschafts- und Reaktionszeiten für die Fehlerbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung festgelegt werden, sind diese in einer gesonderten Anlage zu vereinbaren.
Zu Nummer 13 Telefonische Unterstützung
Wird eine gesonderte telefonische Unterstützung vereinbart, sind Einzelheiten insbesondere zu Art, Umfang und Zeitraum zu vereinbaren.
Zu Nummer 14 Versicherung
Hier kann vereinbart werden, dass der Auftragnehmer zum Nachweis einer Versicherung verpflichtet ist.
Zu Nummer 15 Sonstige Vereinbarungen
Hier können sonstige Vereinbarungen getroffen werden. Davon kann insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit in den EVB-IT-Kauf oder EVB-IT-Überlassung Typ A die Möglichkeit einer ergänzenden oder abweichenden Regelung vorgesehen ist. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind jedoch auch weitere sonstige Vereinbarungen möglich. Da die EVB-IT mit den betroffenen Industrieverbänden verhandelt wurden und ein ausgewogenes Vertragswerk darstellen, sollten sonstige Vereinbarungen nur getroffen werden, wenn dafür ein dringender Bedarf besteht.
2.2.3 Hinweise zum EVB-IT-Kaufvertrag (Kurzfassung)
Die Kurzfassung des Kaufvertrages enthält einen Mindestumfang vertraglicher Regelungen für die Beschaffung von Produkten, für die nur ein geringer Regelungsbedarf über die Festlegungen der EVB-IT-Kauf bzw. der EVB-IT-Überlassung Typ A hinaus besteht.
2.2.4 Hinweise zu den Ergänzenden Vertragsbedingungen EVB-IT-Kauf
Zu Ziffer 1 Art und Umfang der Leistungen
Der Auftragnehmer hat die im EVB-IT-Kaufvertrag vereinbarten Produkte zu liefern. Hierzu gehört auch die Dokumentation als wesentlicher Bestandteil; fehlt sie, ist die Hauptleistung nicht erfüllt. Die Dokumentation muss mindestens eine Bedienungsanweisung und eine Installationsanweisung umfassen.
Es besteht grundsätzlich keine gesetzliche Rücknahmeverpflichtung für verkaufte Geräte; daher sieht Ziffer 1.4 die Möglichkeit vor, die Entsorgung durch den Auftragnehmer unter Nummer 10.1 des EVB-IT-Kaufvertrages zu vereinbaren. Zusätzlich kann die Entsorgung von Altgeräten vereinbart werden.
Im Gegensatz dazu besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Auftragnehmers, die Verpackung zu entsorgen. Dies wurde nicht als Grundsatzregelung in die EVB-IT-Kauf übernommen, da in der Praxis häufig andere Regelungen getroffen werden. Nummer 10.2 des EVB-IT-Kaufvertrages bietet Gelegenheit für eine Vereinbarung zur Entsorgung der Verpackung.
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen (insbesondere im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung) in den Datenbestand des Auftraggebers eingegriffen wird. Der Auftragnehmer hat auf die Datensicherung keinen Einfluss und kann demnach auch nicht abschätzen, in welcher Weise und in welchem Umfang die Eingriffe den vorhandenen Datenbestand des Auftraggebers beschädigen oder zerstören können. Gemäß § 254 BGB ist es eine originäre Schadensminderungspflicht des Auftraggebers, dafür zu sorgen, seinen Datenbestand regelmäßig und insbesondere vor Eingriffen zu sichern.
Zu Ziffer 3 Verzug
Liefert der Auftragnehmers nicht zum vereinbarten Termin (Fälligkeit) und hat er dies zu vertreten, kommt er in Verzug, sofern der Auftraggeber ihn gemahnt hat. Eine Mahnung des Auftraggebers ist nicht erforderlich, wenn der vereinbarte Termin (Fälligkeit) eindeutig kalendarisch (z.B. 18.07.2000) bestimmt ist.
Für die Zeit während des Verzuges kann der Auftraggeber pauschalierten Schadensersatz verlangen. Liefert der Auftragnehmer im Verzugsfalle auch nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Auftraggeber anschließend nach dem BGB wählen, ob er vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Bereits gezahlter pauschalierter Schadensersatz wird auf den Schadensersatz wegen Nichterfüllung angerechnet. Bei leichter Fahrlässigkeit ist für beide Schadensersatzmöglichkeiten eine Obergrenze von 8% des Gesamtpreises festgelegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gibt es keine Obergrenzen.
Zu Ziffer 4 Gewährleistung
Der Auftragnehmer erfüllt seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, wenn er den Leistungsgegenstand vertragsgemäß liefert. Genügt die Kaufsache den vereinbarten Anforderungen nicht, liegt ein Fehler und damit ein Mangel vor, der einen Gewährleistungsanspruch auslöst.
Grundsätzlich stehen dem Auftraggeber bei mangelhaften Produkten Gewährleistungsansprüche zu. Die gesetzlichen Ansprüche sind Wandelung, d.h. Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung, d.h. Minderung des Kaufpreises im Verhältnis mangelbehafteter zur mangelfreien Sache. In Ziffer 4.5 ist auch vorgesehen, dass der Auftragnehmer den Fehler entweder durch unverzügliche Nachbesserung oder durch Neulieferung beseitigt.
Hat sich der Auftraggeber in Nummer 4 EVB-IT-Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes zusichern lassen, hat dies zur Folge, dass der Auftraggeber ein Wahlrecht erhält zwischen den ihm grundsätzlich zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatz (§ 463 BGB), wenn die zugesicherte Eigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vorliegt. Eine zugesicherte Eigenschaft sollte nur dann vereinbart werden, wenn auf die Erfüllung einzelner Leistungsmerkmale besonderer Wert gelegt wird.
Das Verlangen auf Zusicherung einer Eigenschaft ist wegen des erhöhten Risikos für den Auftragnehmer ein die Preisermittlung beeinflussender Umstand und nach § 8 Nr. 1, 2. Abs. VOL/A in den Verdingungsunterlagen anzugeben.
Die Leistungsmerkmale/Eigenschaften sind zu konkretisieren; ein bloßer Verweis z.B. auf Ausschreibungsunterlagen, Pflichtenhefte o.ä. reicht nicht.
In Ziffer 4.4 Satz 1 ist die grundsätzliche Dauer der Gewährleistung (Gewährleistungsfrist) und deren Beginn geregelt. Der Gewährleistung unterliegen alle Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Verjährung durch Klageerhebung oder durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu unterbrechen.
Der Auftragnehmer hat eine Nachbesserung am Erfüllungsort (siehe Hinweise zu Nummer 6 EVB-IT-Kaufvertrag) zu leisten und die Kosten zu tragen (§ 476a BGB). Dabei hat ihn der Auftraggeber in angemessenem Umfang zu unterstützen. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen durch Bereitstellung von personellen und sächlichen Mitteln (z.B. Personal, Räume) sind unter Nummer 15 im EVB-IT Kaufvertrag zu vereinbaren.
Ist die Nachbesserung nicht erfolgreich, hat der Auftraggeber die Wahl zwischen Wandelung, Minderung und gegebenenfalls Schadensersatz. Der Schadenersatz beträgt höchstens 8% des Gesamtpreises des Vertrages. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 4.6 EVB-IT Kauf, also nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers. Die Begrenzung gilt ebenfalls nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sondern nur bei leichter Fahrlässigkeit. Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers für zugesicherte Eigenschaften kann in Nummer 4 des EVB-IT-Kaufvertrages beschränkt werden.
EVB-IT-Kauf - Verzug - Checklist
EVB-IT-Kauf
- Vollständiger oder teilweiser Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung:
- Verzug wie in § 286 BGB - keine Unmöglichkeit
- Fälligkeit - § 271 BGB
- Mahnung oder Kalendertag - § 284 BGB
- Verschulden - §§ 276, 278, 282 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Angemessene Nachfrist wie in § 326 BGB
- Leistungsablehnungserklärung wie in § 326 BGB
Beschränkung des Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung:
- Zahlungspflicht des Auftragnehmers begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gemäß Punkt 3.4 des Vertrages.
- Ausschluß der Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn
- Anrechnung eines vom Auftragnehmer wegen Verzuges bereits geleisteten pauschalierter Schadensersatz gemäß Ziffer 3.3
- pauschalierter Verzugsschaden und verspätete Leistung
- Verzug wie in § 286 BGB - keine Unmöglichkeit
- Fälligkeit - § 271 BGB
- Mahnung oder Kalendertag - § 284 BGB
- Verschulden - §§ 276, 278, 282 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Nichteinhaltung eines im Vertrag vereinbarten Liefertermins um mehr als sieben Kalendertage
- pro Kalendertag 0,4% des Einzelpreises der Verzugs-Leistung
- maximal 8% dieses Preises
- Begrenzung des pauschalierten Schadensersatzes auf insgesamt 8% des Gesamtpreises gemäß Punkt 3.4 des Vertrages
- Kein Ausschluß des Nachweis des nichtentstandenen oder geringeren Schaden - Möglichkeit für Auftragnehmer
- Keine Geltung der Haftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
EVB-IT-Kauf - Checklist - Gewährleistung
- Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung oder Neulieferung
- Mangel
- im Zeitpunkt der Lieferung
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften (auch "unerhebliche Eigenschaften")
- Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
- Keine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit
- Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Fehler
- Unverzügliche Meldung der Fehler unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 - Störungsmeldeformular -
- Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren zur Erleichterung der Feststellung der Fehler und Ihrer Ursachen
- Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 463 BGB) Schadensersatz
- Mangel
- im Zeitpunkt der Lieferung
- Fehlen zugesicherter Eigenschaften (auch "unerhebliche Eigenschaften")
- Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
- Keine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit
- Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Fehler
- Unverzügliche Meldung der Fehler unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 - Störungsmeldeformular -
- Maßnahmen des Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren zur Erleichterung der Feststellung der Fehler und Ihrer Ursachen
- Kein erfolgreicher Abschluß der Fehlerbeseitigung innerhalb angemessener Frist
- Nachfrist
- mit der Leistungsablehnungserklärung
- Ablauf der Nachfrist
- Begrenzung des Schadensersatzanspruches auf 8% des Wertes der vom Fehler betroffenen Leistung, für sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Fehlern jedoch auf höchstens 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag
- Keine Geltung der Haftungsbeschränkungen in Ziffer 4.5
- bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
- bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers
- bei Vorsatz
- grober Fahrlässigkeit
- Ausschluß der Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns
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