Für das nationale Vergabeverfahren nach der VOL/A gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:
- Der Schwellenwert von 200.000 EURO (Ausnahme "Regierungskäufe" der Bundesministerien: mindestens 130.000 Sonderziehungsrechte) wird nicht erreicht - Schätzung ohne Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Vgl. insofern § 1 a Nr. 1 VOL/A
- Es darf sich nicht handeln um
- Bauleistungen - VOB/A
- Einzelbauauftrag - Mischleistung über 200.000 EURO bzw. 130.000 Euro (Bundesministerien)
- Freiberufler-Leistungen unter 200.000 EURO - insofern gelten nur die Haushaltsordnungen - HHO - vgl. § 1 VOL/A
- Freiberufler-Leistungen mit höherem Schwellenwert als 200.000 EURO und nicht eindeutiger und erschöpfender Beschreibbarkeit der Leistung - VOF
- Aufträge im Bereich der Sektoren mit höheren Schwellenwerte als 400.000 EURO bzw. 600.000 EURO
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