Nach § 7 VergabeV0 2000 ist für Aufträge im Sektorenbereich folgende Einordnung maßgeblich:
- keine ausgenommenen Tätigkeiten - § 9 Abs. 1 Nr. 1 - 4 VergabeVO 2000
- keine ausgenommenen Aufträge nach 8 Abs. 2, 3, 4 und 5 VergabeVO 2000
- keine Freistellung verbundener Unternehmen
Anwendung der b-§§ VOL/A - Abschnitt III:
- Gebietskörperschaften und Sondervermögen - § 98 Nr. 1 GWB
- Juristische Personen mit Gründungszweck: Allgemeininteresse und nichtgewerblich sowie Finanzierung oder Leitungsaufsicht oder Organbestimmung nach § 98 Nr. 2 GWB
- Verbände von Gebietskörperschaften
- Trinkwasserverordnung - § 8 Nr. 1 VergabeVO 2000
- Verkehrsbereich - § 8 Nr. 1 VergabeVO 2000
Anwendung der VOL-/A-SKR - Abschnitt IV:
- Gebietskörperschaften und Sondervermögen - § 98 Nr. 1 GWB
- Juristische Personen mit Gründungszweck: Allgemeininteresse und nichtgewerblich sowie Finanzierung oder Leitungsaufsicht oder Organbestimmung nach § 98 Nr. 2 GWB
- Elektrizitäts- und Gasversorgung - § 8 Nr. 2 VergabeVO 2000
- Wärmeversorgung - § 8 Nr. 3 VergabeVO
Welche Auswirkungen diese Zuordnung jeweils hat, ist noch nicht abzusehen. Der Vergabetip ist zu berücksichtigen.
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