Änderung vom 9.5.2012
Checklist Ablauf nach Eingang - vgl. § 14 VOL/A - Die Behandlung der eingehenden Angebote und die Durchführung der Öffnungsverhandlung sind erhebliche entschlackt worden.
VOL/A 2009: § 14 Öffnung der Angebote
(1) Bei Ausschreibungen sind auf dem Postweg und direkt übermittelte Angebote ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind auf geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren. Mittels Telekopie eingereichte Angebote sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bieter sind nicht zugelassen. Dabei wird mindestens festgehalten:
a) Name und Anschrift der Bieter,
b) die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,
c) ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.
(3) Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
- Eingangsvermerk auf dem ungeöffneten Umschlag durch Unbeteiligten ("soll") (an der Vergabe) - § 22 1. a. F. - jetzt § 14 I VOL/A VOL/A
- Angebote bis zum Öffnungszeitpunkt unter Verschluß - § 22 1. VOL/A
- Ablauf der Angebotsfrist
- unverzügliche ("soll") Verhandlung zur Öffnung der Angebote - jetzt § 14 II VOL/A
- Verhandlung zur Öffnung der Angebote - Anwesenheit des Verhandlungsleiters und eines weiteren Vertreters des Auftraggebers
- Keine Zulassung der Bieter
- Feststellungen des Verhandlungsleiters hinsichtlich der Angebote
- ordnungsgemäß verschlossen
- äußerlich gekennzeichnet
- Eingang bei der zuständigen Eingangsstelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist
- besondere Aufführung der Angebote in der Niederschrift bzw. Nachtrag
- nicht ordnungsgemäß verschlossen
- nicht äußerlich gekennzeichnet
- nicht fristgemäß bei der Eingangsstelle vor der Öffnungsverhandlung oder danach eingegangen
- Vermerk über die fehlenden Voraussetzungen in der Niederschrift (auf den Angeboten ?)
- Unterschrift der Niederschrift durch Verhandlungsleiter und weiteren Vertreter
- Keine Zugänglichkeit der Niederschrift für Bieter oder Öffentlichkeit
- sorgfältige Verwahrung und vertrauliche Behandlung der Angebote
- Aufbewahrung der Umschläge der nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angebote als Beweismittel
- in der Fassung des § 14 II VOL/A2009 entfallen: Sicherstellung der Kenntnis bei Angabe über das Bestehen von Schutzrechten oder Beantragung von Schutzrechten auf die mit der Sache Befaßten
- entfallen in § 14 II VOL/A 2009 - Sicherstellung der zulässigen Verwertung - nur für die Prüfung - vgl. § 16 I VOL/A 2009 und Wertung - vgl. § 16 III VOL/A 2009 der Angebote - Ausnahme: vorherige schriftliche Vereinbarung mit Entschädigungsregelung
- ( entfallen in VOL/A 2009: entsprechende Geltung bei der freihändigen Vergabe)
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