EVB-IT-Überlassung Typ A - Hinweise und Checklist Gewährleistung
"Offizielle Hinweise"

Dieser Vertragstyp ist anzuwenden für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Wie bei EVB-IT-Kauf findet der EVB-IT-Überlassungsvertrag keine Anwendung, wenn zusätzlich werkvertragliche Leistungen des Auftragnehmers wie etwa Installation, Integration, Parametrisierung oder Anpassung der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Auftraggebers verlangt werden. Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardsoftware hinausgehende werkvertragliche Leistung, so ist bis zur Einführung des EVB-IT-Systemvertrages weiterhin BVB-Überlassung anzuwenden.

Anmerkungen

Die Überlassung von Standardsoftware unterliegt nach der jetzt herrschenden Rechtsprechung - ohne Rücksicht auf das in diesen Fällen regelmäßig anzutreffende Urheberrecht - dem Kaufrecht.
Hierzu Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., 1999, § 9 S 141 ff; auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 2001, Anh. §§ 9-11, Rdnr. 272; Bartl, Harald, Moderne Dienstleistungen und Recht, 1998, Rdnr. 44; im übrigen Marly, Jochen, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl., 2000, Rdnr. 62 ff. Müller-Hengstenberg, Claus-Dieter, BVB-/EVB-IT-Computersoftware, 5. Aufl., 2001
Demgemäß haben sich Vertragsklauseln an dem entsprechenden Leitbild des Kaufrechts zu orientieren. Bemerkenswert ist, daß in den o.a. Hinweisen BVB-Überlassung in Zusammenhang mit werkvertraglichen Leistung gebracht wird. Dafür ist dieser Vertragstyp nicht bestimmt. Wenn werkvertragliche Leistungen z.B. infolge der Anpassung der Standardsoftware erforderliche sind, wird im Regelfall auf BVB-Planung und BVB-Erstellung zurückgegriffen werden müssen.

EVB-IT-Überlassung Typ A - Checklist Gewährleistung

Voraussetzungen der Gewährleistung

  • Mangel
    • Vorhandensein im Zeitpunkt der Überlassung
    • Fehlen zugesicherter Eigenschaften
    • Fehler ohne lediglich "unerhebliche Einschränkung"
      • Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs
      • Aufhebung oder Minderung des Werts oder Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch
  • kein Ausschluß infolge veränderter oder nicht in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung eingesetzter Standardsoftware
  • Nachweis der Nichtursächlichkeit der Nutzung für den Fehler durch den Auftraggeber
  • Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Fehler
  • Unverzügliche Fehlermeldung unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 - Störungsmeldeformular -
  • Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen
  • Kein Ablauf der Gewährleistungsfrist auch für Fehler an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen (ebenfalls regelmäßigen Gewährleistungsfrist*)
  • Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Fehlermeldung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist* bei Prüfung oder Nachbesserung durch Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber bis zur Mitteilung des Prüfungsergebnisses, Erklärung der Nachbesserungsbeendigung oder Nachbesserungsverweigerungs- erklärung

 

Variante ohne vertraglichen Ausschluß der Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung

  • Fehlerbeseitigung nach Wahl des Auftragnehmers
  • durch
    • unverzügliche Nachbesserung,
    • Umgehung
    • oder Neulieferung
  • bei Erforderlichkeit mit Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation

 

Variante Gewährleistung bei neuer Fassung

  • Gewährleistung
  • für die jeweils letzte,
  • vom Auftraggeber übernommene Fassung der Standardsoftware*
  • Übernahme einer neuen Fassung
  • durch Auftraggeber
    • zur Vermeidung
    • oder Beseitigung von Fehlern
  • Keine Pflicht zur Übernahme
  • einer neuen Fassung durch Auftraggeber
  • bei Unzumutbarkeit
  • infolge wesentlichen Abweichens
  • der neuen Fassung
  • von den im Vertrag vereinbarten Festlegungen
  • Vernichtung oder Herausgabe der jeweils ausgetauschten Fassung an den Auftragnehmer bei Überlassung einer neuen Fassung der Standardsoftware*
  • Keine Übernahme der neuen Fassung
  • aus diesem Grunde durch Auftraggeber:
  • Unberührtheit der übrigen Rechte aus Absatz der 3 der Ziff. 7 anstelle der Nachbesserung

 

Variante Herabsetzung der Vergütung, Rücktritt oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche (höchstens 8 % des Gesamtpreises)

  • Mangel
    • Vorhandensein im Zeitpunkt der Überlassung
    • Fehlen zugesicherter Eigenschaften
    • Fehler ohne lediglich "unerhebliche Einschränkung"
      • Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs
      • Aufhebung oder Minderung des Werts oder Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch
  • kein Ausschluß infolge veränderter oder nicht in der vertraglich vereinbarten Systemumgebung eingesetzter Standardsoftware
  • Nachweis der Nichtursächlichkeit der Nutzung für den Fehler durch den Auftraggeber
  • Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Fehler
  • Unverzügliche Fehlermeldung unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen auf einem Formular entsprechend Muster 1 - Störungsmeldeformular -
  • Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen
  • Kein Ablauf der Gewährleistungsfrist auch für Fehler an Nachbesserungsleistungen, Umgehungen oder Neulieferungen (ebenfalls regelmäßigen Gewährleistungsfrist*)
  • Hemmung der Gewährleistungsfrist durch Fehlermeldung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist* bei Prüfung oder Nachbesserung durch Auftragnehmer im Einverständnis mit dem Auftraggeber bis zur Mitteilung des Prüfungsergebnisses, Erklärung der Nachbesserungsbeendigung oder Nachbesserungsverweigerungs- erklärung
  • Kein erfolgreicher Abschluß
  • der Fehlerbeseitigung
  • durch Auftragnehmer
  • innerhalb angemessener Frist
  • Nachfrist
  • mit Leistungsablehnungserklärung
  • erfolgloser Fristablauf.

 

Variante vertraglicher Ausschluß der Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung

  • Unberührtheit der übrigen Rechte aus Ziffer 7.6 Absatz 3

 

Keine Haftungsbeschränkungen

Keine Geltung der Haftungsbeschränkungen in Ziffer 7.6 Absatz 3

  • bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
  • bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers
  • bei Vorsatz
  • grober Fahrlässigkeit
  • Ausschluß der Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns

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