Schwellenwertregelungen: §§ 106 GWB, 3 VgV, 1 UVgO
Der Schwellenwert ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ ^106 GWB, 3 II § VgV etc. nachvollziehbar zu schätzen und zu dokumentieren. Umgehungen etc. sind nicht zulässig, Fehler können zu scherwiegenden Folgen führen. Speziell die UNterlassung des EU-Vergabeverfahrens bei Überschreitung der Schwellenwerte führen zur Aufhebung bzw. zur Unwirksamtkeit der Verträge (vgl. §§ 134, 135 GWB).
Beachtenswert sind die ifür diie nationale Vergabe in Bund, Land etc. 2025 erheblich veränderten Auftragswerte z. B. für Direktkauf etc.
Aus die aktuellen Schwellenwerte - im Internet ersichtlich - ist strikt zu achten. Sie werden jeweils von der EU-Komission im zweijährigen Rhythmus bekannt gemacht (z. B. für 2025 - 2026).