Begriffe
Für die Bearbeitung eines Angebots werden grundsätzlich keine Kosten erstattet
Beratung etc. - vergabe- und zivilrechtliche Aspekte
Insofern hat sich die VOL/A 2009 geändert. Zwar findet sich in § 13 II VOL/A die Pflicht zur Kennzeichnung der Angebote in verschlossenem Umschlag - insofern wird regelmäßig ein neutraler Aufkleber mit den Vergabeunterlagen übersandt. Bei verschlüsselten Angeboten wird dies durch die elektronische Technik erledigt (vgl. § 1 II S. 3 und s. 4 VOL/A).
Digitale Angebote
Infolge der möglichen Veränderungen der VOL/A - Text VOL/A/2000 sind die Ausführungen Aktuelles sowie Vergabetip sowie Moderne Medien zu beachten.
Berichtigung - Änderung - Bindung an Angebote
Sofern Bewerber oder Bieter Unterlagen und Auskünfte etc. erhalten, ist in Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dafür Sorge zu tragen, daß der Absendungszeitpunkt nachgewiesen wird.
Nur das enspricht den Grundsätzen der fortlaufenden und aktuellen Dokumentation nach den §§ 6 UVgO, 8 I VgV.
Absendenachweis - Bekanntmachung im EU-Verfahren
Nach § 40 IS. 2 VgV hat der Auftraggeber die Absendung der Bekanntmachung -Tag der Absendung - nachzuweien.
Die Darlegungs- und Beweislast trifft insofern den Auftraggeber. Unterschiedliche Behandlungen stellen Verstöße dar und können im EU-weiten Verfahren zur Anfrufung der Vergabekammer führen.
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Angebotsverfahren vgl. § 4 III VOB/A -zu unterscheiden von Aufgebotsverfahren - Abgebotsverfahren - nach § 4 IV VOB/A
Die Abgabe von Angeboten hat fristgerecht zu erfolgen (Angebotsfrist) - ferner hat dies ordnungsgemäß etc. zu erfolgen (Unterschrift - Signatur bei elektronischen Angeboten, verschlossen oder verschlüsselt etc., keine Abänderungen - vgl. § 16 III d) VOL/A - vgl. Öffnung, Prüfung sowie formale Wertung. Diesbezügliche Verstöße gehören zu vermeidbaren Fehlern der Bieter, lassen sich freilich leider recht häufig antreffen, was zum Ausschluß führen kann.