Begriffe
Verhandlungsverbot - Aufklärung - Erläuterung - Nachforderung
Sofern ein erstes Vergabeverfahren aufgehoben wird, ergeben sich erhebliche Nachteile für die Vergabestelle, wenn die Aufhebung unzulässig war (z.B. Vorhersehbarkeit des Fehlers im Zeitpunkte der Bekanntmachung bzw. Angebotsaufforderung.
Unbedingte Erforderlichkeit
Unvorhersehbarkeit
Kein zuzuschreibendes Verhalten
Katastrophe
Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung
Insbesondere sind die Voraussetzungen des Verhandlungsverfahrens = Freihändige Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung = Teilnehmerwettbewerb nach § 3 IV d) EG VOL/A (ähnlich § 3 a Nr. 5 d) VOB/A) wie folgt festzustellen:
"Besondere Dringlichkeit" - §§ 8 IV Nr. 9 UVgO, 14 IV Nr. 3 VgV - Corona-Beschaffung
Die Angebotsfrist im nationalen Vergabeverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des § 18 Nr. 1 VOL/A.
In UVgO undVgV nicht mehr enthalten - diese frühere Frist (vgl. § 17 Nr. 1 II f VOL/A) legte fest, bis zu welchem Zeitpunkt der Bewerber bei Öffentlicher Ausschreibung die Unterlagen von der Vergabestelle abfordern kann.