Begriffe
Klimaschutzgesetz, Umweltschutz, Nachhaltigkeit, umweltgeeignete Produkte sowie Wiederverwertbarkeit etc.
1. Besondere Anforderungen für die Auftragsausführung
Vgl. insofern § 97 VI S. 2 GWB - ferner Landesvergabegesetze (Tariftreue, ILO-Kernarbeitsnormen etc.)
Hierbei handelt es sich um die Unterlagen für die Ausschreibung und Bewertung von Angeboten im EDV-Bereich, die aus dem Jahre 1988 stammen und seither nicht mehr überarbeitet sind.
Das Fehlen ungewöhnlicher Anforderungen ist Voraussetzung für eine neutrale Leistungsbeschreibung.
Für den EDV-IT-Bereich gelten besondere Gegebenheiten. Insofern sind grundsätzlich die BVB anzuwenden.
Diese Bezeichnungen sind Voraussetzung für eine neutrale Leistungsbeschreibung.
Die Eignung der Bewerber und Bieter ist in den §§ 6 III, IV, V VOL/A, 7 II EG VOL/A geregelt. Das Verlangen "überschüssiger Eignung " ist unzulässig. Die Wertung erfolgt in Stufen. Eignungs- und Zuschlagskrtiterien sind strikt zu unterscheiden.