Begriffe
Verträge kommen durch Antrag und Annahme (Willenserklärungen) zustande (vgl. §§ 151 BGB). Im Vergaberecht gelten Besonderheiten - insofern sind insbesondere die §§ 56, 58 VgV, 38, 43 UVgO zu beachten - vgl. Angebote.
Nach §§ 23 UVgO bzw.31 VgV (Leistungsbechreibung) und §§ 31, 33 UVgO, 42 ff VgV können von den Teilnehmern bzw. Bietern Nachweise, Erklärungen etc. verlangt werden - siehe Anforderungen .