Inhalt der Angebote - Prüfung - vgl. §§ 38 (Form), 41 I (Prüfung: Vollständigjkeit etc.)

Inhalt, Form, Frist, Ausschluss

Inhalt, Form

Der Inhalt der Angebote folgt insbesondere aus den Vergabeunterlagen (vgl. §§ 21 UVgO, 29  VgV). In §§ 38 UVgO, 53 VgV  ist nicht wie früher auch vom "Inhalt" , sondern lediglich  ivon "Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote die Rede.

  • Allerdings ist der "Inhalt" nach den §§ 41 I UVgO, 56 I VgV zu "prüfen" auf
  • - Vollständigkeit,
  • - fachliche Richtigkeit und
  • - zudem bei Angeboten auf rechnsiche Richtigkeit

Ausschluss

Des Weiteren müssen §§ 42 I Nr. 2. - 5. UVgO, 57 I VgV beachtet werden.

Danach sind auszuschließen

  • - nicht form- und frisgerechte Angebote,
  • - Angebote ohne diegeforderten bzw. nachgeforderten Unterlagen,
  • - Angebote mit nicht zweifelsfreien Änderungen,
  • - Angebote mit Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen
  • - sowie Aangebote ohne die erforderlichen Preisangaben (Ausnahme beachten)
  • - und darüber hinaus nicht zugelassene Nebenangebote bzw. Nebenangebote ohne Erfülung der Mindestanforderungen.

Älteres Recht - VOL/A:

In den früheren VOL/A-Fassungen war von Form und Inhalt des Angebots die Rede (§ 13 VOL/A davor die Fassung § 21 VOL/A) - hier handelte es sich i um eine Information der Bieter, die diese vor Angebotsabgabe beachten mussten, was leider vielfach nicht der Fall wr und ist

Die entsprechenden Voraussetzungen für wertbare Angebote wurden teils bereits bei der Öffnung (§ 22 Nr. 2 f VOL/A), dann bei der Prüfung (§ 23 Nr. Nr. 1 und 2 VOL/A) , ferner in "Aufklärungsverhandlungen" (§ 24 VOL/A - Achtung absoluter zu begründender Ausnahmefall !) sowie letztlich bei der Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/A bearbeitet!



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