Die Berufsvertretungen (Kammern, Wirtschaftsverbände etc.) sollen vor allem nach § 6 VOL/A bzw. § 7 VOB/A eingeschaltet werden, wenn es um die Mitwirkung von Sachverständigen geht. Will die Vergabestelle von dieser verbindlichen Vorgabe der VOL/A bzw. VOB/A abweichen, so ist dies plausibel zu begründen.


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