Beschaffungsstufen - vgl. auch Abwicklungsraster Direktkauf und UVGO hier
Stufe 1
Beschaffungsanlass und Beschaffungsidee bilden regelmäßig die erste "Vorstufe" der Beschaffung. Die jeweilige "Idee" beruht regelmäßig vor allem auf der Notwendigkeit bzw. einem Beschaffungsanlaß sowie Beschaffungsimpuls . Diese Fragen müssen im Grunde schon im Rahmen der Haushaltserstellung und nicht im Vergabeverfahren, das zur Haushaltsdurchführung gehört, geklärt sein.
Beschaffungsidee bzw. Beschaffungsanlass beruhen in der Regel auf Überlegungen, Ideen oder Verbesserungsansätzen der Fachabteilung, die von der Beschaffungsstelle zu unterscheiden ist.
Siehe insofern
Beschaffungsabsicht
Beschaffungsgegenstand
Beschaffungsidee
Zum Beginn des Vergabeverfahrens bereits BayObLG, Beschl. v. 22. 1.2002- Verg 18/01 - NZBau 2002, 397 Altpapierentsorgung Stadtratsbeschluß (Antragsgegner) nach Kündigung des bisherigen Vertrages mit der Antragstellerin zur Vergabe an Beigeladene Nachprüfungsverfahren: Untersagung der Auftragsvergabe ohne öffentliche Ausschreibung nach VOL/A entsprechende Vergabekammerentscheidung - Bestätigung durch BayObLG - Soll der gegenständliche Auftrag vergeben werden, ist, von Ausnahmen abgesehen (vgl. § 3 Nrn. 2 bis 4 VOL/A), nach §§ 97 I, 100 I, 101 GWB i. V. mit § 3a Nr.1 I VOL/A auszuschreiben - Nachprüfungsverfahren ohne förmliches Vergabeverfahren: Zwar gewährleisten die §§ 102ff. GWB einen Primärrechtsschutz grundsätzlich nur während eines Vergabeverfahrens. Zulässig ist ein Nachprüfungsantrag deshalb unter anderem nur dann, wenn er sich auf ein konkretes Nachprüfungsverfahren bezieht, das begonnen und noch nicht abgeschlossen ist. Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist das Nachprüfungsverfahren nicht geschaffen (OLG Düsseldorf NZBau 2000, 306 [310]; vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.9.2000 - 11 Verg 2/99).
Dies schließt die Zuständigkeit der Vergabekammern für Auftragsvergaben jedoch nicht aus, bei denen die Ausschreibung rechtswidrig unterblieben ist. Um nämlich einen solchen besonders schwerwiegenden Vergabeverstoß zu erfassen, ist ein materielles Verständnis des Vergabeverfahrens erforderlich. Es ist in Abgrenzung zu bloßen Markterkundungen darauf abzustellen, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber den Beschaffungsvorgang organisatorisch und planerisch bereits eingeleitet und mit potenziellen Anbietern Kontakte mit dem Ziel aufgenommen hat, das Beschaffungsvorhaben mit einer verbindlichen rechtsgeschäftlichen Einigung abzuschließen (s. OLG Düsseldorf, NZBau 2001, 696).
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