Während z.B. bei der Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A in der Regel der Preis allein entscheidet, da keine zusätzlichen Wertungskriterien ersichtlich sind, wird im Hinblick auf die §§ 16 Nr. 3 bzw. 24 Nr. 1 VOF von einem Wertungsspielraum gesprochen.

Vgl. Müller-Wrede, VOF, 1999, § 16 Rdnr. 50.
Zu beachten ist jedoch zumindest, daß die Wertung transparent, nachvollziehbar und nachweisbar sein muß, was die Vergabestelle darzulegen und zu beweisen hat. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH bestehen hier erhebliche Bedenken, einen Ermessensspielraum anzunehmen. Vor allem stellt sich in diesen Fällen immer die Frage nach der Transparenz der Entscheidung z.B. auf der Grundlage eines Punktesystems, zumal die Auftragskriterien den Bewerbern "möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung" bekanntzumachen ist.


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