Der Begriff wird in der VOL/A nicht benutzt, obwohl dies im Zusammenhang mit der Beauftragung von Sachverständigen von Bedeutung ist.
Die Unabhängigkeit wird freilich im Zusammenhang mit dem Preisgericht bei Wettbewerben nach § 20 Nr. 7 VOF vorausgesetzt. Ferner ist die Vergabekammer unabhängig - vgl. § 105 I GWB/205/.
Die Vergabestelle hat im übrigen nach § 2 Nr. 3 VOL/A in ausschließlicher Verantwortung zu entscheiden. Das dürfte jedenfalls dann fraglich sein, wenn - wie in der Praxis üblich - Abrufe aus Rahmenverträgen erfolgen, an die sich jede Behörde weitgehend einschränkungslos "anhängen" kann.
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