Nach § 362 I BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geforderte Leistung durch den Auftragnehmer bewirkt ist, also der Leistungserfolg eingetreten ist.

Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., 2000, § 362 Rdnr. 1 f.
Es ist jedoch zu beachten, daß auch nach Eintritt des Leistungserfolges nachwirkende Pflichten bestehen können (z.B. Aufklärungs-, Hinweis- und sonstige Pflichten <z.B. Versorgung mit Ersatzteilen z.B. bei Kraftfahrzeugen ca. 15 Jahre nach Verkauf etc. >. In diesen Fällen sind Ansprüche auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung denkbar.

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