Verkäufer, Vermieter, Werkunternehmer gewährleisten Mangelfreiheit - vgl. Begriff Mangel. Die entsprechende "Gewähr" bezieht sich bei Kauf auf den zeitpunkt der Ablieferung - §§ 446 f BGB - und bei Werkvertrag auf den Zeitpunkt der "Abnahme".
Die Mängelhaftung ist durch das Mietrechtsreformgesegesetz sowie das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002 erheblich verändert worden.
Vgl. insofern die Vorschriften
- Kauf - § 434 ff BGB (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz
- Werkvertrag - §§ 633 ff BGB - Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Aufwendungsersatz<b<
- Mietvertrag - §§ 536 f BGB - Minderung, Schadensersatz etc.
Nicht erfaßt sind "später" - nach Ablieferung, Abnahme - erst auftretende, zuvor nicht erkennbare Mängel - vgl. §§ 442, 640 BGB, wobei davon auszugehen ist, daß die nach Abnahme auftretenden Mängel im "Keim" im Zeitpunkt der Abliefrung - "Abnahme" bereits vorhanden sein müssen - Auftreten innerhalb der Verjährungsfrist. Nicht unter die Mängelhaftung - früher Gewährleistung - fallen z.B. Verschleiß, Fehlbedienung, Instandhaltung etc. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich bei manchen Geräten bereits für die Zeit der Verjährungsfrist (jetzt 2 Jahre) einen Wartungs- oder Pflegebvertrag - hier häufig zu vergünstigten Bedingungen - abzuschließen. Mängelhaftungsklauseln müssen müssen den §§ <307, 310 BGB: Unternehmerbereich/öffentliche Hand>, 309 Nr. 8 b) <Verbraucherbereich, § 14 BGB - - früher 11 Nr. 10, 11 AGBG bzw. § 9 AGBG - entsprechen.
Vgl. hierzu die §§ 14 VOL/B2003, 13 VOB/B 2002 sowie die entsprechenden Klauseln aus den BVB-IT 2002/3 bzw. EVB-IT. Die Mängelhaftungsklauseln der BVB-IT 2002/2003 sind trotz versuchter Anpassung an das System des Schuldrechtsmoderninsierunggesetzes 2002 bedenklich, m.E. teilweise unwirksam (vgl. o. A. Ziff. 2. - BGH-Entscheidungen zu BVB-Überlassung).
Die Verjährungsfristen - früher Gewährleistungsfristen sind im Überblick wie folgt darzustellen:
- § 438 BGB/195/: bewegliche Sachen: 2 Jahre - herabsetzbar durch AGB nach § 309 Nr. 8 b) ff) BGB auf ein Jahr
- § 548 BGB: 6 Monate
- § 634 a BGB: Werkleistungen: 2 Jahre, Bauwerke: 5 Jahre
- Positive Vertragsverletzung - jetzt §§ 311 I, 241 II, 280, 282, 324, 325 BGB : 3 Jahre - § 195 - vgl. aber § 199 BGB
- Culpa in contrahendo - jetzt §§ 311, II, III, 241 II, 280, 282, 324, 325: 3 Jahre- § 195 - vgl. aber § 199 BGB
- § 199 Nr. 2, II BGB - früher 852 BGB: Unerlaubte Handlungen: 3 Jahre
Verjährungsfristen können gehemmt (§§ 203 ff BGB ) werden.
Auf § 13 VOL/A wird hingewiesen. Verjährungsfrist in Vergabeverfahren sind grundsätzlich die gesetzlichen Fristen - allerdings ist auf die Eigenart der Leistung und die im Wirtaschaftszweig üblichen Regeln abzustellen - dies wird häufig bei Lieferungen von Händlern übersehen, denen vom Hersteller lediglich ein Jahr vorgegeben wird, das sie dann weitergeben. Diese Frage ist im Rahmen der Markterkundung festzustellen (Händler-AGB etc.)
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