Angebot
Voraussetzung des Vertrages sind insbesondere Antrag und Annahme. Antrag und Annahme sind Willenserklärungen, die durch Zugang wirksam werden (vgl. § 130 BGB). Voraussetzung ist die rechtzeitige und deckungsgleiche Annahme des Antrages (A + Arz = V). Vgl. insofern die §§ 151 1. Halbs., 154, 147 I, II, 150 I, II BGB).
Der Vertrag (vgl. §§ 147 ff BGB) muß also wirksam abgeschlossen sein (vgl. §§ 134, 138, 125 ff BGB etc.) und Bestand haben, also z.B. nicht angefochten sein.
Auch im Bereich der VOL/A ist grundsätzlich eine rechtzeitige Einigung auf der Basis Verdingungsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Individualbedingungen, AGB = A) + Angebot (Antrag = A) + Zuschlag (Annahme = A) = Vertrag. Die Besonderheiten werden nachfolgend dargestellt:Auslösung ist die Bewerbung des Marktes durch die öffentliche Hand. Die vorvertraglichen Pflicht beginnen hier für die öffentliche Hand bereits bei der Vorbereitung des Verfahrens. Hier werden die meisten Fehler der Vergabestelle werden in diesem Bereich gemacht - vor allem Fehler hinsichtlich Marktübersicht oder auch der Leistungsbeschreibung etc. Mit der Bekanntmachung hat das Verfahren regelmäßig externe Wirkung und ist bei Fehlerhaftigkeit häufig nicht mehr zu korrigieren und führen im übrigen zu überflüssigen Auskünften an die anfragenden Bewerber und Bieter. Bewerber und Bieter - nicht Subunternehmer oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft - haben im EU-Verfahren die Möglichkeit und die "Pflicht" zur Wahrung ihrer Rechte im Vergabeüberprüfungsverfahren ihre Rüge anzubringen. DAs Vergabeverfahren mündet in allen Fällen nach Eingang, Öffnung, Prüfung, Verhandlungen und Wertung in der Aufhebung oder im Zuschlag. Sämtliche Bereiche sind "gespickt" mit potentiellen schwerwiegenden Fehlern, die es zu vermeiden gilt.
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