Öffentliche Auftragggeber
Ausgenommen Aufträge
Prüfungspunkte:
- Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden)
- Verbände der Gebietskörperschaften (vgl. § 98 Nr. 1 und 3 GWB):
- Teils strittig: die nach § 98 Nr. 2 GWB betroffenen "anderen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die ebenfalls erfaßt sind, wenn
- sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden,
- im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen
- und Gebietskörperschaften oder deren Verbände, wenn sie "überwiegend" (mehr als 50 % = überwiegend) oder
- über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans bestimmen.
In diesen Fällen sind neben der "staatlichen" Beherrschung der juristischen Person
- die Aufgabenerfüllung im Allgemeininteresse
- sowie die Nichtgewerblichkeit
die maßgeblichen Kriterien:
Ergebnis der Prüfung
Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:
- Ja __
- nein - Begründung:
~0496