Öffentliche Auftragggeber
Ausgenommen Aufträge

Prüfungspunkte:

  • Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden)
  • Verbände der Gebietskörperschaften (vgl. § 98 Nr. 1 und 3 GWB):
  • Teils strittig: die nach § 98 Nr. 2 GWB betroffenen "anderen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die ebenfalls erfaßt sind, wenn
    • sie zu dem besonderen Zweck gegründet wurden,
    • im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen
    • und Gebietskörperschaften oder deren Verbände, wenn sie "überwiegend" (mehr als 50 % = überwiegend) oder
    • über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder
    • mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans bestimmen.



In diesen Fällen sind neben der "staatlichen" Beherrschung der juristischen Person


die maßgeblichen Kriterien:



Ergebnis der Prüfung
Zugehörigkeit zum Kreis der öffentlichen Auftraggeber:

  • Ja __
  • nein - Begründung:



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