VergabeVO 2012 - letzte Fassung 2012

Die in §§ 16 III VOL/A - 19 III EG VOL/A angeführten Ausschlussgründe sind zwingend. §§ 16 II VOL/A bzw. 19 II EG VOL/A lassen Nachforderungen bei nunvollständigen Angeboten nach dem Wortlaut auf den ersrten Blick zu. Es ist jedoch zu beachten, dass § 16 VII VOL/A für die Wertung vorsieht, dass lediglich Kriterien beachtet werden dürefen, die bekannt gemacht worden sind. Werden z. B. Nachweis mit Angebotsabgabe verlangt, so tritt Selbstbindung ein. Läßt man den Zeitpunkt für die Vorlage von Nachforderungen bzw. Erklärungen offen, ist § 13 III VOL/A entgegenstehend ("müssen enthalten"). Spaltet man in Nachweise auf, die mit Angebot oder auf Anforderung vorzulegen sind, so schafft man zwar Klarheit. Diese vorgehensweise hat aber den Nachteil, das der Bieter im Einzelfall in der Hand hat, seinen Ausschluss zu steuern, wenn er sich nicht mehr an sein Angebot gebunden sehen will. Er wird dann auf Nachforderung bzw. Anfoderung den entsprechenden Nachweis nicht innerhlab der gesetzten Frist nicht vorlegen, was den zwingenden (aber von ihm erwünschten) Ausschluss nach § 16 III a) VOL/A zur Folge hat.
Der Ausschluß muß in den Fällen des § 16 III VOL/A erfolgen. Unzulässig ist es, wenn Vergabestellen versuchen, Angebote zu retten, die auszuschließen sind - z.B. über unzulässige Verhandlungen. Verhandlungen verbietet die VOL/A nach § 15 - lediglich Aufklärung ist zulässig (anders die bei freihändiger Vergabe - vgl. § 3 I VOL/A).
Erhält ein zwingend auszuschließender Bieter gleichwohl den Zuschlag, so liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, der zu Schadensersatzansprüchen des übergangenen Bieters nach den §§ 280, 241 II, 311 II, III, 249 f BGB in Verfahren unterhalb der Schwellenwerte führen kann (selten im Bereich der VOL/A wegen erheblicher Verfahrensrisiken und niedrigem entgangenem Gewinn - anders In Bauvergaben). Oberhalb der Schwellenwerte wird die nach §§ 101a, b GWB vor dem Zuschlag informierten Bieter den Zuschlag durch die Anrufung der Vergabekammer zu verhindern wissen. In diesem Fall greifen auch Schadensersatzanspruch nach § 126 GWB ein. Unterhalb der Schwellenwerte hat sich der Rechtsschutz ebenfalls entwickelt - letztlich auch deshalb, weil unterhalb der Schwellenwerte zwar nicht das EU-Vergaberecht eingreift, wohl aber die elementaren EU-Vertragsgrundsätze (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung). Folglich muss es auch unterhalb der Scxhwellenwerte Rechtsschutz durch Einstweilige Verfügung geben - außerdem sehen einzelne Länder (z. B. Thüriger Vergabegesetz - § 19 bei höherem Auftragswert als 50 000 €) die Möglichkeit der Überprüfung vor dem Zuschlag vor.


Bieter sind dadurch im EU-weiten Vergabeverfahren dadurch abgesichert, dass sie nach den §§ 101a, b GWB vor dem Zuschlag über den Gewinner, die Gründe der Nichtberücksichtigung vor dem Zuschlag informiert werden müssen und die Wartefrist von 15 bzw. 10 Kalendertagen eingehalten ist - andernfalls der Vertrag unwirksam ist.
>br>Die in den §§ 16 III VOL/A und 19 III VOL/a enthaltenen Ausschlussgründe sind zwingend. Werden sie nicht beachtet, so erfolgt der Zuschlag an den "Falschen" (Vergabekammerentscheidung, Schadensersatzansprüche nach § 126 GWB).
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