Zwischenberichte sind in den § 3 Nr. 4 BVB-Planung sowie § 3 Nr. 2 II BVB-Erstellung erwähnt.
Zwischenberichte, Einsichten, Zutritte zu den Anlagen/Geschäftsräumen des Auftragnehmers (vgl. auch § 4 Nr. 2 VOL/B) haben eine erhebliche Bedeutung - vgl. hier in diesem Zusammenhang auch Fristen; denn nach § 284 I BGB kommt der Schuldner erst nach Mahnung in Verzug, allerdings kann die Mahnung grundsätzlich nach eingetretener Fälligkeit der Leistung erfolgen.
Will sich der Auftraggeber also vor Fälligkeit über den Stand der Leistungen überzeugen, bedarf es entsprechender Vereinbarungen in den Leistungsscheinen etc. Hierbei empfiehlt es sich dringend auch die Vergütungsfrage für Zwischenberichte zu klären (z.B.: Der Auftragnehmer hat auf Anforderung Zwischenberichte über den Stand der Leistung zu erstellen. Diese Leistung ist durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.").
Fehlen entsprechende Zusatzvereinbarungen, so wird es zum Streit darüber kommen, ob der Auftragnehmer zur Erstattung von Zwischenberichten überhaupt verpflichtet ist und welche Vergütung hierfür entrichtet werden muß. Diesen potentiellen Streitpunkt sollte man folglich vor allem bei Planungs- und Entwicklungsleistungen unbedingt klären.
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