Die Aufhebung von Verträgen kommt aus haushaltsrechtlichen Gründen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Insoweit wird auf § 31 HGrG verwiesen (begründete Ausnahmefälle, wenn zum Nachteil des Bundes etc.).
~0460
Die Aufhebung von Verträgen kommt aus haushaltsrechtlichen Gründen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.
Insoweit wird auf § 31 HGrG verwiesen (begründete Ausnahmefälle, wenn zum Nachteil des Bundes etc.).
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