Verändert der Bieter die Verdingungsunterlagen durch Ergänzungen, Änderungen oder Beifügung

(Hinweise auf die Geltung eigener AGB - Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand etc. - Geschäftsbogen der Bieter und Beifügung zum Angebot im verschlossenen Umschlag) von AGB oder "Informationsmaterial" (Prospekte etc.), so muß das Angebot regelmäßig ausgeschlossen werden (vgl. § 23, 25 Nr. 1 VOL/A) falls nicht die Voraussetzungen des § 24 VOL/A gegeben sind und eine "Aufklärung" von "Zweifeln" erfolgt. Andernfalls bindet sich der Auftraggeber zivilrechtlich durch den Zuschlag an das Angebot des Bieters. Die damit verbundenen Komplikationen (Vertrag mit "Doppel-AGB", von den Verdingungsunterlagen abweichende Leistungsbeschreibungen und rechtliche Konditionen etc.) können zu schweren Problemen in der Abwicklung führen, insbesondere Streit begründen. Als allerdings nicht unbedenklicher "Rettungsanker" kommt hier nur die einvernehmliche"Klarstellung" oder "Änderung" durch die Vertragsurkunde in Betracht. Hier können sich freilich weitere Bedenken ergeben, wenn die Änderung z.B. nicht in Einklang mit § 58 BHO (vergleichbare LHO) steht (Aufhebung und Änderung von Verträgen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen - Vergleich nur bei Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit - Einwilligung des BdF, sofern kein Verzicht). Im allgemeinen wird man in entsprechenden "Klarstellungen" keine Probleme sehen, sofern diese z.B. Streitigkeiten bei der Abwicklung vermeiden. Zivilrechtlich kommt jedenfalls mit dem Zuschlag der Vertrag zustande.

Hierzu Bartl/Harald, Handbuch, 2. Aufl., 2000, Rdnr. 167; BayObLG, Beschluß vom 21.5.1999 - Verg 1/99 - NVwZ 1999, 1138, m.w.Nachw. sowie zu den Streitpunkten (Verlängerung der Zuschlagsfrist im Einvernehmen mit allen Bietern ? Nur mit den in Betracht kommenden Bietern ? Verlängerung vor Ablauf der Zuschlagsfrist ?).

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