Gegenstand des Kaufes können Sachen (Gegenstände, "Fertigprodukte"), Rechte sowie sonstige Gegenstände des wirtschaftlichen Tauschverkehrs sein.

Insbesondere können auch Grundstücke etc. Gegenstand eines Kaufes sein.
Weitere Voraussetzung ist, daß die charakteristische Eigentums- und Besitzverschaffung (Verkäufer) sowie die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung (Käufer) anzutreffen sind. Vgl. §§ 433 ff BGB.

Vgl. insofern die Präambel der VOL/B.

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