Rahmenvereinbarungen
Übersicht:
I. 1. - 3. Rahmenvereinbarung unterhlab der Schwellenwerte § 15 UVgO
I. 4. Rahmenvereinbarungen oberhalb der Schwellenwerte - § 21 VgV
II. Früheres (bis 2026/2017) Recht
I. Rahmenvereinbarung - § 15 UVGO
Rahmenvereinbarungen auch im nationalen Verfahren
1. Grundsätze
- Literatur:
- Csaki, Alexander/ Winkelmann, Fin, Die praktische Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung zu Rahmenvereinbarungen, NZBau 2019S. 758
- Koch, Moritz Philipp, Flexibilität von Rahmenvereinbarungen bei IT-Beschaffungen, MMR 2020, 213
- Orf, Daniel Lucas/Gesing, Simon, Rahmenvereinbarungen – zwischen Effizienz und formalen Zwängen, Vergabe News 2020,18
- Schmidt, Moritz; Kirch, Thomas, Direktabruf und Miniwettbewerbe bei Rahmenvereinbarungen Pandamic, Vergabe News 2020, 98
Grundsätze und Voraussetzungen
- Keine missbräuchliche oder wettbewerbsbehindernde, verfälschende oder -einschränkende Anwendung der Rahmenvereinbarung/en (vgl. § 15 II S. 2 UVGO).
- Keine Vergabe von mehreren Rahmenvereinbarungen für ein und dieselbe Leistung – keine Regelung mehr in UVgO und VgV – dennoch wohl nach wie vor geltend.
- Nicht nur für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (vgl. § 4a VOB/A).
- Eingreifen nur zwischen dem Auftraggeber und den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen – keine unzulässige Ausweitung auf X-beliebige Vergabestellen - § 15 III S. 2 UVgO.
- Bestimmter Zeitraum (bis sechs Jahre: „darf sechs Jahre nicht überschreiten“, sofern kein Ausnahmefall – am sichersten Grundlaufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsoption mit Obergrenze - § 15 IV UVgO).
- Leistungsbeschreibung nach § 23 UVgO mit Besonderheiten
- Ermittlung und Beschreibung des in Aussicht genommenen Auftragsvolumens - Bedarf so genau wie möglich, möglich auch ohne abschließende Festlegung (s. o. Abnahme- und Lieferpflichten etc.).
- Vermeidung eines „ungewöhnlichen Wagnisses“ bzw. der Unzumutbarkeit – keine einseitigen Pflichten des Auftragnehmers ohne eigene Abrufpflichten des Auftraggebers bei einseitiger Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer (Lagerhaltung, sonstiger Aufwand, Finanzierung etc.).
§ 15 UvGO |
Rahmenvereinbarungen |
(1) Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. |
(2) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verfahrensordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht. |
(3) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Die Erteilung von Einzelaufträgen ist nur zulässig zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannten Auftraggebern und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Es dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden. |
(4) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens sechs Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor. |
§ 4 VOL/A a.F.
- (1)Rahmenvereinbarungen sind Aufträge, die die Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden. Die Auftraggeber dürfen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenvereinbarungen abschließen. Die Laufzeit darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände rechtfertigen eine Ausnahme.
- (2) Bei Zusammenfassung des Bedarfs mehrerer Auftraggeber sind Einzelaufträge nur zulässig zwischenden Auftraggebern, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben und den Unternehmen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.
- 1.2. Vorgehensweise
- Zwei Stufen
- - 1. Stufe: Vergabe des Rahmenvertrags wie üblich – volle Anwendung der UVgO unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 15 UVgO (Beschaffungsantrag meist nicht der Auslöser, sondern Feststellung des fachübergreifenden Bedarfs z. B. Büroartikel, Verbrauchsgüter etc.), Zeitrahmen, Auftragswertschätzung z. B. auf Vorjahresbasis, Leistungsbeschreibung nach § 23 UVgO, insbesondere Standardprodukte und konkrete Mengen – Schätzung mit Minimum und Maximum und/oder mit ca. - Mengenangaben = Mengen plus/minus 10 % etc. - Abrufmöglichkeit von Leistungen, die nicht im Leistungskatalog enthalten, aber durch Auftragnehmer verfügbar sind - Risikoanalyse - Termin- und Einsatzrisiko> - Vertragsbedingungen nach § 21 I Nr. 3, II – V UVgO – Gewährleistungsprobleme (Verjährungsfrist bei auf Lager genommener „Reserve“) – Ausgliederung der Eingangs- und Qualitätskontrolle auf Auftragnehmer , Preisvorbehaltsvereinbarungen - Preiserhöhungs- und Preissenkungsvoraussetzungen - Laufzeit mit Verlängerungsoption nicht über sechs Jahre etc.)
- - 2. Stufe: Abruf aus dem „Kontingent“ des Rahmenvertrags ohne Vergabeverfahren durch „Abrufberechtigten“ (z. B. auch weitere öffentliche Auftraggeber – konkrete angeschlossene Partner) zu den Bedingungen des Rahmenvertrags (bei Abschluss mit mehreren Unternehmen: unkomplizierte Aufforderung zur Angebotsabgabe an die Unternehmen des Rahmenvertrags ( sinnvoll bei Leistungen mit Tagespreisen oder erheblichen Preisschwankungen – kleiner „Preiswettbewerb unter den „Unternehmern“)
3. Weitere Modalitäten
- Rahmenvereinbarungen mit
- - Abnahme- und Lieferpflichten für beide Seiten (ca. Mengen – Minimum und Maximum der Stückzahlen etc. denkbar)
- - ohne Abnahme- und Lieferpflichten der Beteiligten (ziemlich sinnlos – insofern auch rechtlich bedenklich (vgl. § 154 BGB) - Dispositionsprobleme beider Teile?)
- - einem Unternehmen § 15 I S. 1 UVgO oder
- - mehreren Unternehmen – vgl. § 15 I, III S. 2 und 3 UVgO
- Festlegung der Bedingungen für Einzelaufträge (Abruf und z. B. Lieferung der Menge XY innerhalb von 24 Stunden ohne Nachfrist)
- Vergabe der Einzelaufträge nach Abschluss der Rahmenvereinbarung im Abrufverfahren ohne Vergabe entsprechend den Bedingungen des abgeschlossenen Rahmenvertrags (Vereinfachungs- und Entbürokratisierungseffekt
- Vergabe der Einzelaufträge nur ohne grundlegende Änderungen der Bedingungen der jeweiligen Rahmenvereinbarung
- Unsinnige bzw. unzulässige Modalitäten
- Insofern wird mit Blick auf die Vertragsfreiheit auch angenommen, dass folgende Varianten in Betracht kommen sollen:
- Beiderseits unverbindliche Rahmenvereinbarungen – also ohne Abruf- und ohne Leistungspflicht – insofern bestehen m. E. erhebliche Bedenken wegen der zu beachtenden Grundsätze des Vergabeverfahrens – vgl. §§ 2 I, 15 II S. 3 UVgO: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, „Zumutbarkeit“. Ferner sind auch hier Rücksichtnahmepflichten nach den §§ 241 II, 311 II – III BGB zu beachten.
- Einseitig nur den Auftragnehmer verpflichtende Rahmenvereinbarungen bei „Unzumutbarkeit“ (Lagerhaltung etc.)ohne jedwede Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber – auch diese Variante begegnet Bedenken, zumal mindestens Rücksichtnahme-pflichten nach den §§ 241 II, 311 I, II , III BGB zu beachten sind.
- Rahmenvereinbarung mit eingeschränkter Abnahmeverpflichtung durch den Auftraggeber möglicherweise unter Angabe von „ca. Mindest- und ca. Höchstabnahmemengen“ sinnvoll.
4. Oberhalb der Schwellenwerte
- Vgl. §§ 105 V GWB, 21 VgV: Komplizierung bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Unternehmen.
- Vgl. Bartl, Harald, UVgO, 2017, § 15 Anm. 2 f; hierzu auch nach bisherigem Recht Müller-Wrede, Malte, Hrsg., Vergabe- und Vertragsordnung, 4. Aufl., 2014, § 4 Rn. 2; auch § 4 EG, Rn. 34 – 40; auch Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Hrsg., VOL/A, 2. Aufl., 2011, § 4 Rn. 9 f – jeweils m. w. Nachw.
-
Übereinstimmend wird nach § 15 II S. 2 UVgO angenommen, dass „das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben“ ist, „aber nicht abschließend festgelegt zu werden“ „braucht“. Das entspricht § 15 II S. 2 UVgO. Der Auftraggeber hat entsprechende Sorgfaltspflichten (vgl. §§ 241 II, 311 I – III BGB). Das Risiko ist für den Auftragnehmer zu mindern („Zumutbarkeit“).
- Nicht selten entstehen bei den Rahmenverträgen mit einer Laufzeit von mehreren Jahren auch haushaltsrechtliche Probleme. Der Auftraggeber kann folglich auch eine Vereinbarung vorsehen, die eine Abnahmepflicht davon abhängig macht, dass die entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Das bedeutet nicht, dass nicht die entsprechenden haushaltstechnischen Schritte zumindest unternommen werden müssen (Anträge etc.). Ähnlich ist es bei Zuschüssen, Fördermitteln, Subventionen.
- Die in § 15 II S. 3 UVgO enthaltene Schranke (kein Missbrauch etc.) ist zu beachten. Das folgt im Übrigen auch aus § 2 I UVgO.
- Ausführlich Bartl, Harald, UVgO, 2017, § 15 Anm. 1 f.; ders. GWB16 und VgV16, 2016, § 21 VgV, anm. 1. f.
Rechtsprechung
- Höchstmenge etc. – EuGH, Urt. v. 19.12.2018 - C - 216 / 17 - Krankenhausreinigung und Abfallentsorgung – Rahmenvereinbarung – Art. 1 V, 32 II Ua 4 RL 2004/18 (nicht 2014/18) – Auftraggeber kann anderen öffentlichen Auftraggebern den Zugang zur Rahmenvereinbarung einräumen (Rn. 55) ohne Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung (Rn. 56) unter der Voraussetzung, dass dieser weitere Auftraggeber eindeutig in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich genannt wird und damit auch jedem interessierten Wirtschaftsteilnehmer angezeigt ist (Nennung in der Rahmenvereinbarung selbst oder in einer Erweiterungsklausel der Verdingungsunterlagen, bei Einhaltung der Anforderungen an Publizität, Rechtssicherheit und damit an die Transparenz - Festlegung der Bedingungen in der Rahmenvereinbarung insbesondere des Preises und der in Aussicht genommene Menge (zwingend, nicht lediglich nur fakultativ – Höchstmenge, Gesamtwert aller für die Laufzeit geplanter Aufträge in Bekanntmachung, Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge – Auslaufen der Rahmenvereinbarung bei Erschöpfung der Menge etc. – Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und der daraus folgende Grundsatz der Transparenz verlangen, „dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen“ (Rn. 59) – Unzulässigkeit: fehlende Bestimmung der Menge der Leistungen durch die die Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber. Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf die „alte Richtlinie 2004/18“, hat auch Bedeutung für die aktuelle Richtlinie 2014/18.
- Handwerkerpool – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2020 - Verg 40 – 19 - Rahmenvereinbarungen Malerarbeiten für 100 Liegenschaften in 72 Gebietslosen – „Handwerkerpool“ (Aufträge jeweils bis zu einem Auftragswert von € 25.000,00 je Einzelauftrag) – Bauleistung – Auftragswertschätzung (über Schwellenwert) – Gesamtauftragswert – Lose und Auftragswert (Gesamtwert aller Lose) – betroffene Bauleistungen: Malerarbeiten der Klasse 45.44 - Anhang II der RL 2014/24/EU („Maler- und Glasergewerbe“), nach der Leistungsbeschreibung insbesondere Ausbesserung von Gipsputz an Decken und Wänden (Ziff. 1.2.1), Verschließen von Putzrissen an Decken und Wänden (Ziff. 1.2.2), Entfernen alter Tapezierung und die Neutapezierung mit Grundbeschichtung und mineralischer Untergrundbespachtelung (Ziff. 1.2.6 ff.), die Erst- und Überholungsbeschichtung verschiedener Bauteile (Ziff. 1.2.17 ff.) sowie Arbeiten an Außenfassade (Ziff. 1.5) mit (geringfügiger) Veränderung des Bauwerks – Gesamtauftragswert: alle Gebietslose – zusammengehörig und alle Lose gleichzeitig ausgeschrieben – unerheblich Angebotsbeschränkung auf 5 Lose
- Sachverständigengutachten - OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.02.2020 - 11 Verg 7 – 19 – Rahmenvereinbarungen - Beauftragung von Sachverständigengutachten – Polizeipräsidium – zwingende Vorgabe der Nutzung Vergabeplattform und „AI Bietercockpit“ – Verschlüsselung – nicht ausreichend E-Mail-Angebot - Angebotsform -– Angebot durch formwidrige E-Mail und sodann verschlüsseltes und fristgerechtes Einreichen über Vergabeplattform – unberechtigter Ausschluss – keine „Infektion“ des „zweiten verschlüsselten Angebots“ durch formwidrige E-Mail – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Geheimwettbewerb – keine Divergenzvorlage an BGH wegen OLG Karlsruhe im Beschluss vom 17.03.2017- 15 Verg 2/17 – amtlicher Leitsatz: Wird ein Angebot über die in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Vergabeplattform verschlüsselt und fristgerecht eingereicht, ist es nicht allein deshalb vom Verfahren auszuschließen, weil es zuvor formwidrig per E-Mail an die Vergabestelle übermittelt worden war.
- Postdienste – OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2019 - 13 Verg 7 – 18 - Rahmenvertrag – Postdienste - Aufhebung – Fortsetzungsfeststellungsantrag – Rüge (Zuschlagskriterien: „Preis“ (zu 30 %), „Einheitliches Codiersystem“ (zu 20 %), „Möglichkeit der E+1-Zustellung“ (zu 20 %) und „Quote der garantierten E+1-Zustellung“ (zu 30 %) etc. – Eignungsanforderungen (Zustellgeschwindigkeit etc.) – Leistungsbeschreibung (Rahmenvereinbarung) : Einschränkung durch das Gebot des Mach- und Zumutbaren sowie Verhältnismäßigkeit – Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des ..voraussichtlichen Bedarfs“ nach Möglich- und Zumutbarkeit – Ausreichen der sorgfältigen Prognose der wesentlichen Bedingungen – Diskriminierung durch Kriterien etc. – umfangreiche Einzelfallprüfung hinsichtlich zahlreicher Kriterien.
- Rahmenvertrag – OLG Dresden, Beschl. v. 21.02.2020 - Verg 7-19 - Rahmenvertrag für Schutzwesten – §§ 53 II S. 2, 57 I Nr. 1, 57 I Nr. 2 VGV - Einreichen von Musterstücken auf dem Postweg – Unklarheit hinsichtlich der Angebotsform im Übrigen für die Angebote selbst – unterschiedliche Umschreibung
- VK Bund Beschl. v. 19.1.2021 - VK 2 - 109/20 – Büromaterial – Rahmenvertrag – Katalog - Antragsbefugnis – Präklusion (<nicht vorliegende> unzulässige de-facto-Vergabe des „Randsortiments“) - Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes durch „durchschnittlichen Bieter bei Durchsicht etc. der Vergabeunterlagen ohne anwaltliche Hilfe – Unbegründetheit: kein zulässiges Wertungskriterium Preis: Schwerpunkt der Preisprüfung auf sog. Kernsortiment <63 „Highrunner“-Büroartikel> und „eher grobe Sichtung des Randsortiments“) –– kein spekulatives bzw. unauskömmliches Angebot (Aufgreifschwelle nicht erreicht) – kein unterbliebener Nachweis der Punch-Out-Referenz, nicht erforderliche Nachunternehmererklärung (Hilfsleistung: Logistik) – Vorliegen der Referenzen für Punchout-Katalog des Bieters (Anzahl, Vergleichbarkeit, Leistungszeitraum) - Prüfung – Gleichbehandlung – Vorlage der geforderten Aufklärung für Punchout-Katalog - OCI-Punchout-Katalog <branchenübliche Software> – Erfüllung der Anforderungen an Punchout-Referenz
- OLG Dresden, Beschl. v. 2.8.2011 – Verg 4/11 – VergabeR 2012, 119, m. Anm.- v. Noch, Rainer – Streusalz – Rahmenvertrag - Bedarfspositionen – ungewöhnliches Wagnis - §§ 97 II, 108 II GWB, § 8 Nr. 1 III VOL/A 2006 - § 7 VOL/A
- OLG Jena, Beschl. v. 22.8.2011 – 9 Verg 2/11 – NZBau 2011, 771 – Mindestabnahmegarantie bei Rahmenvereinbarungen – Auftausalz – ca. 30 100 t Auftausalz – „Eine Mindestabnahmemenge der laut Ausschreibung veranschlagten Mengen kann vom Auftragnehmer nicht gefordert werden." - Antragsbefugnis – Begründetheit: Aufbürdung der Risiken auf Auftragnehmer in nicht mehr hinzunehmendem Umfang - § 4 I EG VOL/A – Ermessensentscheidung – ungewöhnliches Wagnis nach § 8 Nr. 1 III VOL/A a. F.- nach wie vor zu beachten – Willkürverbot etc.
- Leistungsbeschreibung – Rahmenvertrag – Bestimmtheit - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.02.2013, VII - Verg 44 / 12 – Rahmenvertrag für Kopiergeräte - nur eingeschränkte Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung – Pflicht zur möglichst genauen Ermittlung des Bedarfs ohne abschließende Festlegung – Zumutbarkeit gewisser Preis- und Kalkulationsrisiken bei Mitteilung des bisherigen Leistungsumfangs - Gestaltungs- und Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers für Rückgabe, Tausch, Zumietung von Geräten sowie Preisstruktur und Abrechnungsmodalitäten ohne Staffel- und Folgepreise - .... 1. Zu Unrecht greift die Antragstellerin die Ausschreibung als intransparent an. Die Leistungsbeschreibung für die Auftragsvergabe ist hinreichend bestimmt. Insbesondere bedurfte es über die gemachten Mitteilungen hinaus keiner weitergehenden Bekanntgabe von Verbrauchszahlen aus der Vergangenheit. Aus diesem Grunde erschöpft sich der von der Antragstellerin wiederholt geäußerte Verdacht, der bisherige Auftragnehmer werde durch sein Wissen aus der vergangenen Auftragsdurchführung unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bevorzugt, in bloßen Vermutungen. Ist Auftragsgegenstand – wie hier – ein Rahmenvertrag, gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Nach § 4 Abs. 1 EG VOL/A ist der in Aussicht genommene Vertragsumfang lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.04.2012 – VII-Verg 93/11 – juris Tz. 20). Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind. .... Diese Schwelle hat die Antragsgegnerin in ihrer Ausschreibung nicht überschritten: ....aus den letzten beiden Jahren einen durchschnittlichen ....Anzahl zu berücksichtigender Geräte beziffert ..... beigefügten technischen Leistungsklassen .... Zusatz „ca.“ hinzugefügt .... nicht zu beanstanden.... um Schätzwerte ....Mindestanzahl abzunehmender Kopien ....insbesondere sowohl eine Rückgabe als auch einen Tausch sowie eine Zumietung von Geräten ..... Zunächst unterliegt es der Gestaltungs- und Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers, die Vertrags- und Auftragsbedingungen festzusetzen. Dass den Bietern hierdurch im Streitfall ein unzumutbares Kalkulationsrisiko aufgebürdet wird, ist nicht ersichtlich. Optionale Leistungselemente .... charakteristisch für Rahmenvereinbarungen ... ein funktionales Leistungselement ... geschätzte Zahlen .... Mehrbedarf an Kopien ... an Geräten ....Rahmen des Auftragsvolumens umrissen ....für eine Preiskalkulation
VgV
§ 21 Rahmenvereinbarungen |
(1) Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt im Wege einer nach dieser Verordnung anwendbaren Verfahrensart. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben, braucht aber nicht abschließend festgelegt zu |
werden. Eine Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Art angewendet werden, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht. |
(2) Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden nach den Kriterien dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 5 vergeben. Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind. Dabei dürfen keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen werden. |
(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen. |
(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Unternehmen geschlossen, werden die Einzelaufträge wie folgt vergeben: |
1. gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneutes Vergabeverfahren, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen festgelegt sind, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung zu nennen; |
2. wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung festgelegt sind, teilweise ohne erneutes Vergabeverfahren gemäß Nummer 1 und teilweise mit erneutem Vergabeverfahren zwischen den Unternehmen, die Partei der Rahmenvereinbarung sind, gemäß Nummer 3, wenn diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung durch die öffentlichen Auftraggeber festgelegt ist; die Entscheidung, ob bestimmte Liefer- oder Dienstleistungen nach erneutem Vergabeverfahren oder direkt entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung beschafft werden sollen, wird nach objektiven Kriterien getroffen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung festgelegt sind; in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ist außerdem festzulegen, welche Bedingungen einem erneuten Vergabeverfahren unterliegen können; diese Möglichkeiten gelten auch für jedes Los einer Rahmenvereinbarung, für das alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für die Erbringung einer Leistung für andere Lose festgelegt wurden; oder |
3. sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Leistung in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Unternehmen, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind. |
(5) Die in Absatz 4 Nummer 2 und 3 genannten Vergabeverfahren beruhen auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf genauer formulierten Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden Verfahren genannt werden: |
1. vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert der öffentliche Auftraggeber in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Unternehmen, die in der Lage sind, den Auftrag auszuführen, |
2. der öffentliche Auftraggeber setzt eine ausreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigt er unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit, |
3. die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden, |
4. der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. |
(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf höchstens vier Jahre betragen, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor. |
II. Früheres (vor 2016 bzw. 2017) (UvgO) Recht:
- Rahmenverträge wurden früher in den §§ 4 VOL/A, 4 EG VOL/A geregelt. Rahmenvereinbarungen dürfen nicht missbräuchlich oder wettbewerbsbehindernd bzw. –verfälschend oder -einschränkend eingesetzt werden (vgl. 2 I VOL/A – vgl. Grundsätze).
-
Für ein und dieselbe Leistung dürfen nicht mehrere Rahmenvereinbarungen vergeben werden. Sie kommen nur für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (nicht in VOB/A vorgesehen) in Betracht. Sie greifen nur zwischen dem Auftraggeber und den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen, die ihren voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren gemeldet haben (keine unzulässige Ausweitung auf weitere beliebige Vergabestellen).
- Die Laufzeit ist grundsätzlich beschränkt auf vier Jahre und darf diesen Zeitraum nur überschreiten, der Auftragsgegenstand oder besondere Umstände dies rechtfertigen. Zulässig ist z. B. eine Grundlaufzeit von zwei Jahren mit zweimaliger Verlängerungsoption für jeweils ein Jahr. Mehr als vier Jahre müssen begründet und dokumentiert werden.
- Für die Leistungsbeschreibung greift grundsätzlich § 7 VOL/A – allerdings mit gewissen Einschränkungen ein. Das in Aussicht genommenen Auftragsvolumens bzw. Bedarfs ist so genau wie möglich zu beschreiben, wenn auch ohne eine abschließende Festlegung. Angaben von Mengen können z. B. mit dem „ca.-Zusatz“ versehen werden. Ungewöhnliche Wagnisse bzw. erhebliche Kalkulationshindernisse sind nicht zulässig.
- Rahmenvereinbarungen sind folglich zulässig mit
- - Abnahme- und Lieferpflichten für beide Seiten (ca.-Mengen – Minimum und Maximum der Stückzahlen etc. denkbar)
- - ohne teils unverbindliche Abnahme- und Lieferpflichten der Beteiligten.
- Unverbindliche Absprachen sind wegen der damit verbundenen Kalkulations – und Dispositionsprobleme beider Teile zum einen nach § 154 BGB bedenklich, aber auch m. E. auch vergaberechtlich unzulässig (unzumutbar bzw. ungewöhnliches Wagnis).
- Rahmenvereinbarungen können mit einem oder mehreren Unternehmen geschlossen werden.
- Wird die Rahmenvereinbarung nur an ein Unternehmen vergeben, so ist der Auftrag nach den „Bedingungen der Rahmenvereinbarung“ nach Abruf zu erteilen (Lieferung auf Abruf ohne Nachfrist innerhalb von 24 Stunden – Bestellung z. B. aus „Katalog“).
- Wird die Rahmenvereinbarung an mehrere Unternehmen (grundsätzlich mindestens drei) vergeben und sind alle Bedingungen im Vergabeverfahren festgelegt, so erfolgt die Vergabe ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb („kleiner Wettbewerb“ nur der berücksichtigten Bewerber). Sind nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt, so ist ein erneuter Aufruf der „Parteien“ (berücksichtigte Partner) zum Wettbewerb erforderlich
- -nach Konsultation in Textform und Abfrage der Leistungsfähigkeit,
- -angemessener Fristsetzung für die Angebotsabgabe,
- -Geheimhaltung der Angebote und
- -Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot („kleiner Preiswettbewerb“ im schnellen Verfahren).
- Das Verfahren weist zwei Stufen auf:
- - 1. Stufe: Vergabe des Rahmenvertrags wie üblich – volle Anwendung der VOL/A unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 4 VOL/A (Beschaffungsantrag meist nicht der Auslöser, sondern Feststellung des fachübergreifenden Bedarfs <z. B. Büroartikel, Verbrauchsgüter etc.), Zeitrahmen, Auftragswertschätzung z. B. auf Vorjahresbasis, Leistungsbeschreibung nach § 7 VOL/A, insbesondere Standardprodukte und konkrete Mengen – Schätzung mit Minimum und Maximum oder mit ca.-Mengenangaben = Mengen plus/minus 10 % etc.> - Abrufmöglichkeit von Leistungen, die nicht im Leistungskatalog enthalten, aber durch Auftragnehmer verfügbar sind - Risikoanalyse <Termin- und Einsatzrisiko> - Vertragsbedingungen nach § 9 VOL/A – Gewährleistungsprobleme (Verjährungsfrist bei auf Lager genommener „Reserve“) – Ausgliederung der Eingangs- und Qualitätskontrolle auf Auftragnehmer , Preisvorbehaltsvereinbarungen <Preiserhöhungs- und Preissenkungsvoraussetzungen> - Laufzeit mit Verlängerungsoption etc.)
- 2. Stufe: Abruf aus dem „Kontingent“ des Rahmenvertrags ohne Vergabeverfahren durch „Abrufberechtigten“ (z. B. auch weitere öffentliche Auftraggeber – konkrete angeschlossene Partner) zu den Bedingungen des Rahmenvertrags (bei Abschluss mit mehreren Unternehmen: unkomplizierte Aufforderung zur Angebotsabgabe an die Unternehmen des Rahmenvertrags <sinnvoll bei Leistungen mit Tagespreisen oder erheblichen Preisschwankungen – kleiner „Preiswettbewerb unter den „Unternehmern“)
- Literatur – Auswahl:
- Laumann, Daniel Thomas/Scharf, Jan Peter, Liefer- und Abnahmepflichten bei Lieferverträgen und Rahmenvereinbarungen, VergabeR 2012, 156 - zu OLG Dresden, Beschl. v. 2.8.2011 – Verg 4/11
- Gehlen, Hans von/Hirsch, Veit, Verbindliche Abnahmemengen auch bei Rahmenvereinbarungen?, NZBau 2012, 736 (zu OLG Dresden, Beschl. v. 2.8.2011 – Verg 4/11 – NZBau 2011, 775 – Streusalz)
- Bartl, Harald, VOL/B, 2. Aufl., 2004, Rdnrn. 61 ff.
- Graef, Eberhard, Rahmenvereinbarungen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen de lege lata und de lege ferenda, NZBau 2005, 561
- Gröning, Jochem, Das Konzept der neuen Koordinierungsrichtlinie für die Beschaffung von Rahmenvereinbarungen, VergabeR 2005, 156 – mit Recht kritisch zur Einrichtung zentraler „Mammutbeschaffungsstellen“ (Marktverhältnisse, Vergabevolumina, Ausnutzung marktbeherrschender Stellung etc. – der Verfasser behandelt die einzelnen Problemstellungen und wirft kardinale Fragen auf, die bei der Umsetzung ihren Niederschlag finden werden – vgl. auch Haak, Sandra/Degen, Stephan, „Rahmenvereinbarungen nach dem neuen Vergaberecht“ – Zur Umsetzung der Regelungen über Rahmenvereinbarungen der Richtlinien 2004/17/EG und 18/2004/EG durch die geplante Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VergabeR 2005, 165
- Haak, Sandra/Degen, Stephan, „Rahmenvereinbarungen nach dem neuen Vergaberecht“ – Zur Umsetzung der Regelungen über Rahmenvereinbarungen der Richtlinien 2004/17/EG und 18/2004/EG durch die geplante Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - VergabeR 2005, 165 – mit Recht teils kritisch zur Umsetzung der Richtlinien in den „Arbeitsentwürfen“ vom Oktober 2004 – beachte allerdings die neuen Entwürfe von Ende März 2005 (BMWA) – im übrigen auch Gröning, Jochem, Das Konzept der neuen Koordinierungsrichtlinie für die Beschaffung von Rahmenvereinbarungen, VergabeR 2005, 156.
- Knauff, Matthias, Neues europäisches Vergabeverfahrensrecht: Rahmenvereinbarungen, VergabeR 2006, 24
- Windoffer, Alexander, Tagungsbericht des Vierten Speyerer Wirtschaftsforums: Vergaberecht im Wandel, NZBau 2005, 385 (u.a. Dreher kritisch zum Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte, Jochum (Finanzierung), Meißner (wettbewerblicher Dialog) Haak (Rahmenverträge), Müller (elektronische Auktionen, dynamische Beschaffungssysteme), Ziekow (vergabefremde Kriterien), Siegel (Lockerung des Verhandlungsverbots) und Horn (interkommunale Zusammenarbeit).
- Rechtsprechung – Auswahl
- Absprache – OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.4.2011 - Verg 4/11 – Arzneimittelrabattverträge – Rahmenverträge mit mehreren Unternehmen pro Los – keine Verletzung des Geheimwettbewerb bzw. Vertraulichkeitsgrundsatzes – nicht ausreichend Vorliegen von zwei konzernverbundenen Unternehmen i. S. d. § 15, 18 AktG als Bieter – kein Automatismus in diesen Fällen (Verhältnismäßigkeits-grundsatz – Maßgeblichkeit des sich aus der Verbundenheit ergebenden fehlenden Einflusses auf die Angebote – widerlegliche Vermutung - Nachweis fehlenden Einflusses etc. durch Bieter erforderlich – „Die Beigeladenen haben durch umfängliche schriftsätzliche Ausführungen im Verfahren vor der Vergabekammer wie auch im Beschwerdeverfahren sowie durch Einlassungen und Erläuterungen auf entsprechende Fragen des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge vollkommen unabhängig voneinander agieren und ihr Ausschreibungsverhalten weder ausdrücklich noch mittelbar durch eine entsprechende Konzernstrategie miteinander abgestimmt ist. Sie haben zudem konkret dargetan, dass bei der Ausarbeitung von Angeboten keine Schnittstellen und Berührungspunkte in personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht bestehen, sondern die Angebote von unabhängig voneinander arbeiten Teams erstellt werden. Genau das hat auch die Vernehmung der Zeugin Moriz erbracht. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Ausführungen ergeben sich nicht. Die gegen die Beigeladenen sprechende Vermutung ist widerlegt. Es ist davon auszugehen, dass sie wirtschaftlich eigenständig agieren und ihr Verhalten bei Ausschreibungen durch die Konzernverbundenheit nicht beeinflusst wird.“
- Laufzeit - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2012 - Verg 95/12 – Filmproduktion – Rahmenvertrag – unzulässige Laufzeit – Eignungskriterien – Aufgreifen der 6-jährigen Laufzeit durch OLG offensichtlich ohne Rüge von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz) - § 4 I S. 4 VOL/A, § 4 VII EG VOL/A – Leitsätze: 1. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf vier Jahre grundsätzlich nicht überschreiten. 2. Soll die Vertragslaufzeit länger als vier Jahre betragen, muss der Auftraggeber diesen eng zu begrenzenden Sonderfall „aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung“ rechtfertigen, wobei der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände herangezogen werden können. Aus der Entscheidung: „….B. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer verwiesen. Der Nachprüfungsantrag ist schon deshalb begründet, weil die Antragsgegnerin eine zu lange Vertragslaufzeit vorgesehen und diese nicht hinreichend gerechtfertigt hat. Ausweislich 11.3) der EU-Bekanntmachung soll die Vertragslaufzeit 72 Monate ab dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe betragen. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf jedoch vier Jahre grundsätzlich nicht überschreiten (siehe: Art. 31 Abs. 2 UA 4 Richtlinie 2004/18/EG, siehe auch: § 4 Abs. 1 S. 4 VOL/A und § 4 Abs. 7 EG VOL/A). Die Regellaufzeit bezweckt, dass das geschlossene System der Rahmenvereinbarung die Auftragsvergabe nur für einen begrenzten Zeitraum dem Wettbewerb entzieht. Die Laufzeitbegrenzung ist daher unauflösbar mit der spezifischen Systematik der Rahmenvereinbarung verknüpft, welche einerseits Effizienzgewinne ermöglicht, andererseits aber wettbewerbsbeschränkend wirkt. Insoweit konkretisiert die Vorschrift den allgemeinen Wettbewerbsgrundsatz. Soll die Vertragslaufzeit länger als vier Jahre betragen, muss der Auftraggeber diesen eng zu begrenzenden Sonderfall "aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung" rechtfertigen, wobei der Auftragsgegenstand oder andere besondere Umstände herangezogen werden können. Eine längere Dauer kann beispielsweise durch die Erforderlichkeit erheblicher Aufwendungen bei der Entwicklung des Vertragsgegenstandes gerechtfertigt werden, wenn dem Auftragnehmer mit Rücksicht darauf eine Amortisation zugestanden werden soll (siehe zum Ganzen: BayObLG, Beschluss vom 17.2.2005, Verg27/04 "integrierte Leitstelle"; Zeise in Kulartz u.a., VOL/A, 2. A., § 4 VOL/A, Rdnr. 29 m.w.N., § 4 EG VOL/A, Rdnr. 57 m.w.N.; Ziekow in Ziekow/Nöllink, Vergaberecht, § 29 GWB, Rdnr. 23). Obwohl für die Rechtfertigung einer längeren Vertragsdauer prognostische Beurteilungen bedeutsam sein können, ist dem Auftraggeber kein - nur auf die Einhaltung seiner Grenzen - kontrollierbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt, so dass die Rechtfertigung einer längeren als vierjährigen Vertragsdauer im Nachprüfungsverfahren in vollem Umfang überprüft werden kann. Die Überprüfung erfolgt anhand der Gründe, die der Auftraggeber im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren hat (siehe auch: Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2004/18/EG a.E.). Gemessen daran reicht die schmale Begründung der Antragsgegnerin in der Bedarfsanforderung vom 17.6.2011 und der Wirtschaftlichkeits-betrachtung nicht aus, um die die vierjährige Regellaufzeit um 50 % übersteigende Vertragsdauer zu rechtfertigen. Es ist zwar zutreffend, dass eine längere Vertragsdauer die Fixkosten des Auftragnehmers reduziert und diesem ein wirtschaftlicheres Angebot ermöglicht. Dieser Umstand - der bei jeder Vergabe festzustellen sein dürfte - reicht im Streitfall aber nicht aus, um die Abweichung von der Regellaufzeit und eine daraus folgende Wettbewerbseinschränkung, die möglicherweise zu weniger und höherpreisigen Angeboten führt, zu rechtfertigen. Auch die Begründung, in der Startphase und durch den Auftragnehmerwechsel seien erhebliche Investitionen notwendig, ist letztlich nicht ausreichend und überzeugend. Dies zeigt unter anderem das Angebot der Antragstellerin, die für das so genannte Übergabemanagement lediglich Kosten in Höhe von 20.000 Euro angesetzt hat, die im Verhältnis zur Bruttoauftragssumme vernachlässigenswert niedrig sind. Die Antragsgegnerin wird, sofern die Vergabeabsicht fortbesteht, die vorstehenden Ausführungen bei der erforderlichen neuen EU-Bekanntmachung der Ausschreibung zu berücksichtigen haben. Der Senat weist für den Fall einer erneuten Ausschreibung vorsorglich auf folgende weitere zu berücksichtigende Punkte hin: …….“ Hinweise: Hinsichtlich der Entscheidung ist zunächst zu bemerken, dass ein offenes Verfahren nach VOL/A und nicht nach VOF gewählt wurde, obwohl die Produktion von Filmen grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit sein kann. Wäre die VOF anzuwenden gewesen, so wäre ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in Betracht gekommen (vgl. § 3 I VOF). Möglicherweise ergab die Markterkundung, dass hier nur gewerblich tätige Auftragnehmer anzutreffen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2011, VII - Verg 36 / 11 – NZBau 2011, 765 = VergabeR 2012, 85 - Förderung des Deutschlandbilds im Ausland - §§ 3 V h), 20 VOL/A, 1 I VOF –– keine Anwendung der VOF – keine Freiberuflerleistungen, da nur von gewerblich Tätigen erbracht). Es ist weder Entscheidung der Vergabekammer noch dem OLG-Beschluss zu entnehmen, dass und ob die sechsjährige Laufzeit von den Bieter gerügt worden ist. Das OLG greift die Dauer des Vertrags von Amts wegen auf und überprüft die Begründung für die über die vier Jahre der in § 4 VOL/A hinausgehenden Vertragsdauer. Die insofern anzutreffende „schmale“ Begründung reicht dem OLG nicht aus (niedrigere Fixkosten, Investitionen für Startphase). Das sind in der Tat allgemein gehaltene Erwägungen, wenngleich nicht fernab von dem Auftragsgegenstand. Das führt dazu, dass das Vergabeverfahren unter Beachtung der Entscheidung und deren weiteren Vorgaben zu ändern und eine erneute EU-Bekanntmachung mit entsprechenden Fristen erforderlich ist. Der Auftraggeber verliert dadurch erhebliche Zeit (geschätzt ca. sieben Monate) und wird mit erheblichen (vor allem Anwalts-)Kosten belastet. Es zeigt sich auch immer deutlicher, dass der Auftrageber z. B. das Nichtoffene oder Verhandlungsverfahren, Verfahren nach VOF, Wertungskriterien neben dem Preis, Eignungskriterien, Unterlassung der Losaufteilung, Laufzeiten von Rahmenverträgen etc. nicht ohne eine abgesicherte und risikolose Begründung vorsehen darf, sofern er Nachprüfungsverfahren halbwegs sicher ausschließen will. In Vergabeverfahren sollte keinesfalls unsicherer Boden betreten werden. Es scheint auch nicht ausgeschlossen zu sein, dass der eine oder andere Anwalt hinter der Rüge oder dem Verfahren steckt. Es darf aber auch kein falsches Bild entstehen; denn z. B. 2011 lag die Zahl der Verfahren vor den Vergabekammern unter 1000 Verfahren.
- Leistungsbeschreibung Rahmenvertrag - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2013, VII - Verg 44 / 12 – Rahmenvertrag für Kopiergeräte - § 4 Abs. 1 VOL/A-EG – nur eingeschränkte Geltung der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung – Pflicht zur möglichst genauen Ermittlung des Bedarfs ohne abschließende Festlegung – Zumutbarkeit gewisser Preis- und Kalkulationsrisiken bei Mitteilung des bisherigen Leistungsumfangs - Gestaltungs- und Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers für Rückgabe, Tausch, Zumietung von Geräten sowie Preisstruktur und Abrechnungsmodalitäten ohne Staffel- und Folgepreise - Sachverhalt: Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die zu erbringenden Leistungen nach Anzahl der „Abnahme-Klicks“ vergütet werden sollen. Von den Bietern anzubieten war ein einheitlicher „Klick-Preis“ für Schwarz-Weiß- und Farbkopien, der auf der Grundlage geschätzter Zahlen gefertigter Schwarz-Weiß- und Farbkopien für die Bereiche Verwaltung und Schulen sowie geschätzter Zahlen einzusetzender Geräte kalkuliert werden und als „All-in-Preis“ sämtliche in Erfüllung des Rahmenvertrages zu erbringenden Leistungen abgelten sollte. Die Antragsgegnerin garantierte eine Mindestabnahme an „Klicks“ und bot quartalsweise Vorauszahlungen an. Abgerechnet werden sollte über die gewährte Mindestabnahme hinaus auf der Grundlage tatsächlich gefertigter Kopien. Abrechnungen sollten jährlich erfolgen. Die einzusetzenden Geräte klassifizierte die Antragsgegnerin nach ihrer technischen Beschreibung in vier Leistungsklassen. Im Vertragszeitraum sollten Rückgabe, Tausch und eine Neuplatzierung von Geräten möglich sein, wobei bei einem Tausch auch ein Wechsel der technischen Leistungsklasse des Geräts möglich sein soll. Hierzu führte die Antragsgegnerin in der Leistungsbeschreibung aus, dass im Bereich Verwaltung jährlich voraussichtlich ca. 20 Geräte der Leistungsklasse 2 in Geräte der Leistungsklasse 3 getauscht würden. Eine Rückgabe der Geräte beschränkte die Antragsgegnerin für den Vertragszeitraum auf 10 % und einen Tausch auf 15 % der bei Vertragsbeginn aufgestellten Geräte. Eine Neuplatzierung sollte für Geräte der niedrigsten Leistungsklasse frühestens ab dem Jahr 2014 in einem Umfang von ca. 300 Geräten für die Verwaltung und von ca. 100 Geräten für den Bereich Schulen möglich sein. Den Ausschreibungsunterlagen war ein Preisblatt beigefügt, in das die Bieter vier „Klick-Preise“ einzutragen hatten, unterteilt nach einer bezifferten Anzahl von Schwarz-Weiß- und Farbkopien und einem optional zu berücksichtigenden und ebenfalls bezifferten weiteren Auftragsvolumen.
- Lieferverträge - Rahmenvereinbarung OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.01.2012 - VII-Verg 57/11 – NZBau 2012, 315 = ZfBR 2012, 411 - Vergaberecht gilt auch bei Rahmenvereinbarungen über Lieferverträge – „Open-House-Modell“ – Anschreiben an eine Vielzahl von pharmazeutischen Unternehmen wegen des Abschlusses von Pharmarabattverträgen ohne EU-weite Bekannntmachung – Anwendbarkeit des Vergaberechts (Auswahlentscheidung, kein transparentes, jederzeitiges Zutrittsrecht, Schwellenwertüberschreitung) – Hinweise: Das OLG Düsseldorf hat die Fragen des „Open-house-Modells“ dem EuGH vorgelegt. Bei allem Verständnis für die geplagten Krankenkassen im Zusammenhang mit den Rahmenrabattverträgen ist gleichwohl das hier entwickelte System als „Unterlaufen“ des Vergabeverfahrens anzusehen. Der allen derzeitig bekannten Pharmaunternehmen zugesandte Vertrag kann nach dem OLG Düsseldorf, aaO, mit Recht kein Vergabeverfahren ersetzen. Die in der Literatur hinsichtlich „bloßer Zulassungen“ angestellten Überlegungen und Ansichten sind doch reine Theorie (vgl. hierzu Otting NZBau 2010, 734; Zimmermann NZBau 2010, 739; Gabriel/Weiner, VergabeR 2010, 142; Jaeger ZWeR 2005, 31 etc.), wenn auch nicht verkannt wird, dass dieser Ansatz nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Konzeptionen kranken doch daran, dass ihnen die vergaberechtlich einwandfrei Umsetzbarkeit fehlt. Können diese Ideen jedoch umgesetzt werden, so wird mit Ihnen sodann allerdings nicht das Ziel erreicht, das man erreichen will, nämlich nein Rahmenrabattvertrag. Es ist zwar entgegenkommend gedacht, gewissermaßen alle „zuzulassen“. Die Hürde des Vergaberechts kann aber dann spätestens bei dem konkreten „Bestellvorgang“ nicht überwunden werden. Es zeigt sich wiederum, dass es sich regelmäßig nicht lohnt, „ausgefallene Konzeptionen“ zu entwickeln, die vergaberechtlich nicht sicher sind. Zeit und Geld für diese Überlegungen sollten eher für ein einwandfreies Vergabeverfahren aufgewandt werden, auch wenn dies natürlich seine Tücken hat. Man kann schließlich niemanden daran hindern, zu rügen und vor die Vergabekammer zu ziehen.
- Ohne Vergabeverfahren - Rahmenvertrag – Fertigarzneimittel – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10. 9.2009 — L21 KR 53/09 – VergabeR 2010, 135, m. Anm. v. Gabriel – Fertigarzneimittel - Gesetzliche Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber – Vertragsschluss ohne Vergabeverfahren mit einem Arzneimittelhersteller – Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 VOL/A (Rabattverträge) – Exklusivität muss nicht vertraglich vereinbart werden: „Vielmehr ist ausreichend, dass Rabattverträge tatsächlich geeignet sind, einen Wettbewerbsvorteil im Hinblick auf Mitbewerber zu bewirken.“ – Rügeobliegenheit und „de-facto-Vergabe“ – hier Rügepflicht erfüllt – Nichtigkeit des Vertrags entsprechend § 13 S. 6 VgV a. F. – Verhandlungsverfahren nach § 3a Nr. 2 c) VOL/A unterliegt den wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts – keine Verwirkung nach § 242 BGB – Hinweis: Mehrere Entscheidungen des hier betroffenen Komplexes liegen derzeit vor. Die Streitigkeiten betreffen insoweit Vergaben mit erheblichen Auftragswerten und greifen teils auch in langjährige Usancen ein. Die durch die Verschränkung von VOL/A und Bestimmungen des SGB bedingten Besonderheiten lassen sich indes bewältigen, wie dies die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, aaO, zeigt. Es ist in diesem Zusammenhang auf §§ 101a, b GWB n. F. hinzuweisen. Dort ist die Rechtsfolge der sog. „de-facto-Vergabe“ (Unwirksamkeit) nunmehr ausdrücklich geregelt. Vgl. hierzu auch Schickert/Schulz MPR 2009, 1,7. sowie die Anm. v. Gabriel zu LSG NRW, aaO.
- Rahmenvertrag – LSG NRW, Beschl. v. 26. 3.2009 — L 21 KR 26/09 SFB – VergabeR 2009, 922, m. Anm. v. Ulshöfer - Gesetzliche Krankenkassen – Rabattverträge – Rahmenvertrag – Exklusivität – Einkaufsgemeinschaft – Losaufteilung – Loslimitierung - Produktneutralität
- Rahmenvertrag – OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.1.2009 – Verg W 2/09 - VergabeR 2009, 820, m. krit. Anm. v. Hölzl, Franz Josef/von Hoff, Gerung – Niederflurstraßenbahn – Sektorenbereich – Verhandlungsverfahren mit Teilnehmerwettbewerb – Rahmenvertrag – Losaufteilung – Rüge von nachträglichen Mindestanforderungen (unartikulierte Rüge verspätet) – verspäteter Angebotseingang (statt am Freitag, 12.9.2008, 24.00 Uhr, am Samstag 13.9.2008) – Rückgriff auf früheres, durch die Verhandlungen überholtes Angebot nicht zulässig – verbindliche Ausschlussfrist: Freitag, 12.9.21008, 24.00 Uhr – verspätete Angebote sind nicht nur mängelbehaftet, sondern „überhaupt nicht existent“ (nicht mehr am Wettbewerb teilnehmend)
- Ungewöhnliches Wagnis - Rahmenvertrag - OLG Dresden, Beschl. v. 2.8.2011 – Verg 4/11 – VergabeR 2012, 119, m. Anm. v. Noch, Rainer – Streusalz – Rahmenvertrag - Bedarfspositionen – ungewöhnliches Wagnis - §§ 97 II, 108 II GWB, § 8 Nr. 1 III VOL/A 2006 - § 7 VOL/A
- Verpflegung - Rahmenvereinbarung – OLG München, Beschl. v. 16.4.2009 – Verg 3/09 - VergabeR 2009, 830, m. Anm. v. Mantler, Mathias – Verpflegungsleistungen für Universitätsklinik – Offenes Verfahren – Rahmenvereinbarung – Anforderung/Verlangen eines Konzepts zur Übernahme der Patienten- und Mitarbeiterverpflegung ohne Kenntnis des vorhandenen Personalbestands – Pflicht zur Rüge spätestens mit Angebotsabgabe - § 107 II GWB, § 613a BGB
- Zuschlag - Rahmenvertrag - Vergabekammer Bund, Beschl. v. 13.1.2012 - VK 3–179/11 - Rahmenvertrag über Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln (VOL/A) – für die Prüfung der Begründetheit eines Nachprüfungsantrages ist die Frage maßgeblich, ob der festgestellte Vergaberechtsverstoß die Zuschlagschancen eines Antragstellers verschlechtert hat – keine Verschlechterung bei Vorliegen anderer, zuschlagsfähiger Angebote und berechtigtem Ausschluss des Angebots des Antragstellers - geforderte „Abschlag in Prozent“ als wesentliche Preisposition (keine Nachforderung bei Fehlen!)
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