Der Verhandlungsgrund bei zulässigen Verhandlungen ist in einem Aktenvermerk festzulegen
- vgl. § 24 Nr. 3 VOL/A sowie § 24 Nr. 1 II VOB/A. Es kann sich hierbei nur um die in § 24 VOL/A (vgl. auch § 24 VOB/A) anzutreffenden nachweisbaren und zu dokumentierenden Verhandlungsgründe handeln, nämlich
- Freihändige Vergabe
- Zweifelsfall
- "wirtschaftlichster Bieter" mit Nebenangebot bzw. Änderungsvorschlag
- oder bei funktionaler Leistungsbeschreibung
- "im Rahmen der geforderten Leistung über
- notwendige technische Änderungen geringen Umfangs"
- mit entsprechender Preisanpassung.
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