Der Verhandlungsgrund bei zulässigen Verhandlungen ist in einem Aktenvermerk festzulegen

- vgl. § 24 Nr. 3 VOL/A sowie § 24 Nr. 1 II VOB/A. Es kann sich hierbei nur um die in § 24 VOL/A (vgl. auch § 24 VOB/A) anzutreffenden nachweisbaren und zu dokumentierenden Verhandlungsgründe handeln, nämlich



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