Prüfung
Folgende Bewerber können Sie ausschließen: § 23 Nr. 1 VOL/A
Folgende Bewerber müssen Sie ausschließen: § 25 Nr. 1 und 2 VOL/A
Unberechtigte Ausschlüsse stellen einen Verstoß gegen die Pflichten nach der VOL/A dar. In EU-weiten Vergabeverfahren droht die Anrufung der Vergabekammer.
Auf § 7 Nr. 5 VOL/A ist zu verweisen:
Ausschlußgründe - Teilnahme am Wettbewerb:
- Konkurs- oder Vergleichsverfahren - jetzt Insolvenzverfahren
- Liquidation
- schwere Verfehlung mit Fraglichkeit der Zuverlässigkeit
- Nichterfüllung von Steuer- und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeitragszahlungspflichten
- Vorsätzliche Abgabe unzutreffender Erklärungen hinsichtlich der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
- Justizvollzugsanstalten etc.
Ausschlußgründe vor der Wertung der Angebote:
- vgl. § 23 Nr. 1 VOL/A ("brauchen nicht geprüft zu werden...")
Prüfung folgender Punkte:
- nicht ordnungsgemäß
- verspätet - schuldhaft
- ohne (rechtsverbindliche) Unterschrift
- zweifelhafte Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen
- Vornahme von Änderungen/Ergänzungen
Prüfung der
- Vollständigkeit
- Rechnerische Richtigkeit
- Fachliche Richtigkeit
- Festhalten der für die Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Punkte
- Hinzuziehung eines Sachverständigen - Begründung
Vermerk über Ergebnis der Prüfung
- vgl. § 25 1 (1) VOL/A
- Fehlen wesentlicher Preisangaben
- Angebote ohne rechtsverbindliche Unterschrift
- nicht zweifelsfreie Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen
- Änderungen oder Ergänzungen der Verdingungsunterlagen
- schuldhaft verspäteter Eingang
- unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede
- Nebenangebote/Änderungsvorschläge bei Ausschluß des Auftraggebers vgl. § 17 3. Abs. 5 VOL/A
- ferner
- Angebote ohne die geforderten Angaben und Erklärungen - § 21 1. Abs. 1 VOL/A
- an der Teilnahme ausgeschlossene Bieter
- Nebenangebote/Änderungsvorschläge nicht auf besonderer Anlage oder nicht als solche deutlich gekennzeichnet
Vermerk über Ergebnis der formellen Wertung:
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