Alte Leistungsbeschreibung

Alte Leistungsbeschreibungen sind


Sinnvoll ist es, sich an andere Vergabestellen zu wenden und dort Leistungsbeschreibungen von bisherigen Verfahren abzufordern. Dadurch wird sehr häufig - infolge ähnlicher Aufgabenstellung - Doppelarbeit oder Mehrarbeit vermieden.
Es wird empfohlen, sich eine Liste anderer Vergabestellen zusammenzustellen, die ähnliche Aufgabenstellungen aufweisen und sich mit diesen kurz zu schließen.
Weitere Hilfsmittel für Leistungsbeschreibungen sind:

Prospekte/Kataloge oder auch DIN- bzw. EU-Normen.

In allen Fällen ist nach hier vertretener Ansicht freilich die Markterkundung unentbehrlich, wenn auch in der Rechtsprechung auf das "Bestimmungsrecht" - allerdings innerhalb der vergaberechtlichen Grenzen - abgestellt wird. 

Zu den schwerwiegenden Fehlern gehören veraltete Leistungsbeschreibungen, die nicht auf dem aktuellen Stand sind. Hier werden in der Regel eine unterlassene Markterkundung ein Missbrauch des Bestimmungsrechts vorliegen. Aktuelle, insbesondere innovative Angebote dürften nicht eingehen - und wenn, dann als Nebenangebot? Rügen im EU-Verfahren sind zu erwarten. Wird aufgehoben, so liegt wohl eine vergaberechtswidrige Aufhebung (§§ 48 UVgO, 63 VgV) vor, die zu Schadensersatzansprüchen führen kann (Grundfür dieAufhebung besteht bereits vor Bekanntmachung).

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