Teilnahmewettbewerb im nationalen und EU-Verfahren -vgl. §§ 8 II, III, IV UVgO, 14 II, III IV VgV -Texte - siehe TEXTE
Teilnahmewettbwerb - nationale Vergabe unterhalb des Schwellenwerts
- Der Teilnahmewettbewerb ist vorgesehen
- zwingend für die Beschränkte Ausschreibung nach Wahl des Auftragebers nach § 8 II S. 1 UVgO (zulässig neben Öffentlicher Ausschreibung)
- Ohne Teilnahmewettbewerb ist die Beschränkte Ausschreibung nach § 8 III UVgO nur zulässig, wenn
- 1. eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder
- 2. eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.
- Verhandlungsvergaben sind zulässig mit und ohne Teilnahmewettbewerb in den in § 8 IV UVgO geregelten Fällen.
Wird ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt, so ist er "der erste Teil" des Vergabeverfahrens, der zur Auswahl und Angebotsaufforderung, also zum "zweiten Teil" führt.
Unterhalb der Schwellenwerte ergibt sich der Inhalt der Bekanntmachung für den Teilnahmewettbewerb aus § 28 II UVgO.
Oberhalb des Schwellenwerts - EU-Verfahren
- Wird der Schwellenwert überschritten, so erfolgt eine Bekanntmachung (Standardformular - §§ 37 f VgV).
- In allen Fällen des "Teilnahmewettbewerbs" erfolgt ein öffentlicher Aufruf zur Teilnahme am Wettbewerb.
- Ohne Teilnahmeantrag kommt eine spätere Beteiligung als Bieter nicht in Betracht. Nur die ausgewählten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert und werden durch die Angebotsabgabe Bieter.
- Speziell im EU-Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte wird die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens von den Bewerbern vielfach gerügt, weil sich dadurch ihre Chance infolge der Nichtberücksichtigung bei der Auswahl vermindert.
- Auch wegen der Fristen des Teilnahmewettbewerbs (37 bzw. 40 Kalendertage - jetzt die Fristen in den §§ 15 II, 16 II, 17 VI, 18 III, 19 III und 20 VgV - (§ 8 II, IV, 10, 12 I, 13 UVgO) beachten!) - wird das Nichtoffene Verfahren in der Praxis vielfach nicht gewählt (zumal sich die Befürchtung einer Vielzahl von Teilnehmern im Offenen Verfahren nach aller Erfahrung nicht bestätigt hat).
- Handelt es sich um Zuschüsse bzw. Zuwendungen eines Landes, des Bundes oder der EU ist für einen möglichst breiten Wettbdewerb zu sorgen, da nur dann eine wirtschaftliche Beschaffung sicher gestellt ist. Es ist mehr als empfehlenswert einen Teilnahmewettbewerb "vorzuschalten - auch in den Fällen der Beschränkten Ausschreibung oder der Verhandlungsvergabe. Das gilt selbst dann, wenn z. B. nach § 14 IV Nr. 2 VgV bzw. § 8 IV Nr. 14 UVgO "nur ein Unternehmen" in Betracht kommt ((§ 14 IV Nr. 2 b) und c) VgV). Der Teilnahmewettbewerb dient hier der zusätzlichen Absicherung - auch in den Fällen des "grenzüberschreitenden Interesses" oder zu Transparenz und Wettbewerb z. B. bei vom Vergaberecht ausgenommenen Aufträgen)
- Grenzüberschreitendes Interesse siehe dort): Hier erfordert inbesondere der Transparenzgrundsatz eine entsprechende Bekanntmachung, die auch in angrenzenden Ländern und von dortigen Interessenten zuir Kenntnis genommen werden kann.