Das Fertigstellungsgebot gehört zu den wesentlichen Grundpfeilern der Verfahren. Es war in § 16 Nr. 1 VOL/A aF verankert, ist aber in der VOL/A 2009 nicht mehr enthalten - anders § 2 IV, V VOB/A. Gleichwohl ist wohl auch heute noch maßgeblich ("Vergabereife") - vgl. § 2 IV VOB/A, 2 III VOL/A.

Vergabeunterlagen - früher Verdingungsunterlagen
- Vgl. § 8 I VOL/A - im übrigen zu Anschreiben und Vergabesunterlagen - vgl. die entsprechenden Stichworte (Anschreiben, Allgemeine Vertragsbedingungen, "Besondere Vertragsbedingungen", Besondere Individualbedingungen -  Leistungsbeschreibung).

Hinsichtlich des Fertigstellungsgebots (vgl. § 2 V VOB/A)  handelt es sich um eine "soll" -Vorgabe. Das bedeutet, daß dem zu entsprechen ist, sofern nicht sachlich gebotene, nachweisbare und transparente Gründe gegeben sind, die dem Fertigstellungsgebot entgegenstehen.

Diese Grundsätze des § 2 V VOB/A bzw. nach § 16 Nr. 3 VOL/A aF auch auf die Freihändige Vergabe anzuwenden. Dies bedeutet im Grunde, daß auch hier prinzipiell nur zur Angebotsabgabe aufgefordert werden darf, wenn die einzelnen Vorbereitungsschritte im Vergabeverfahrens erledigt sind, zumindest insbesondere

Verstöße gegen das Fertigstellungsgebot können in EU-weiten Verfahren zur Anrufung der Vergabekammer führen. Dazu gehört nicht nur die Erledigung der genannten Schritte, sondern auch deren Richtigkeit (z.B. zutreffende Kostenschätzung, Wahl des zutreffenden Vergabeverfahrens etc.).

Fehler, die in der Vorbereitungsstufe gemacht werden, sind später kaum mehr korrigierbar.

Beispiele:
Die Vergabestelle unterläßt die Durchführung des EU-weiten Vergabeverfahrens, macht national bekannt, bemerkt sodann, daß ein Fehler vorliegt - wenn die EU-weite Bekanntmachung nachgeschoben wird, schließt sich praktisch ein "zweites Vergabeverfahren" an; wenn das nationale Vergabeverfahren aufgehoben wird, so ist dies ebenfalls fehlerhaft; denn die Gründe für die Aufhebung dürfen im Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Angebotsaufforderung nicht vorhersehbar sein. Sind die Gründe vorhersehbar, so liegt eine unzulässige Aufhebung vor, die Ansprüche auf Schadensersatz der Bieter begünden kann. Wird unzulässig aufgehoben und sodann unverändert nochmals ausgeschrieben und erhält nunmehr nicht der Gewinner des ersten Vergabeverfahrens, sondern ein anderer den Zuschlag, so kann ein Zuschlag an den Falschen vorliegen, der zu Schadensersatzansprüchen des Gewinner-Bieters aus dem ersten Vergabeverfahren führen kann (entgangener Gewinn) führen kann. Ähnlich ist es bei unzutreffender Kostenschätzung. Man stellt nach Öffnung der Angebote fest, daß die bewilligten Haushaltsmittell nicht ausreichen, hebt das Verfahren unzulässigerweise auf (Fehler war auch hier vorhersehbar) und schreibt erneut unverändert aus: Auch in diesem Fall kommen dann, wenn nicht der Gewinner des ersten Verfahrens den Zuschlag erhält, u.a. Ansprüche auf Erstattung des entgangenen Gewinns in Betracht - nach der Rechtsprechung des BGH.


Nächste Schritte

  1. Einholen eines simulierten Angebots
    - nur erforderlich bei größeren Vorhaben und erforderlicher Kontrolle durch Dritte oder Sachverständige -
  2. Bekanntmachung - Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
  3. Eingang der Angebote
  4. Öffnung der Angebote
  5. Niederschrift zur Öffnungsverhandlung
  6. Prüfung der Angebote
  7. Verhandlungen
  8. Wertung der Angebote in Stufen
  9. Zuschlagsvorbereitung
  10. Zuschlag oder Aufhebung
  11. Vertragsurkunde
  12. Mitteilung an nicht berücksichtigte Bieter
  13. Vergabevermerk
  14. Abwicklung

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