An sich ist im Rahmen des § 25 Nr. 1 VOL/A nichts zu "werten". Es handelt sich um KO-Kriterien.
Die Überschrift des § 25 Nr. 1 VOL/A ist insofern irreführend, weil z.B. § 25 Nr. 1 und § 25 Nr. 2 VOL/A keine wirklichen "Wertungen" mit "Spielräumen" in diesem Sinne enthalten, sondern lediglich die Feststellung darüber, ob bestimmte unabdingbare Kriterien ("KO-Kriterien" erfüllt) sind oder nicht.
Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/A:
- Angebote ohne wesentliche Preisangaben:
- Angebote ohne (früher: rechtsverbindliche) Unterschrift:
- Angebote mit zweifelsfreien Änderungen an den Eintragungen:
- Angebote mit Änderungen und Ergänzungen der Verdingungsunterlagen:
- Schuldhaft verspätet eingegangene Angebote:
- Angebote von (unzulässigen) "Kartellanbietern":
- ausgeschlossene Nebenangebote/Änderungsvorschläge:
- Angebote ohne die geforderten Angaben und Erklärungen:
- Angebote von Bietern, die von der Teilnahme ausgeschlossen werden können:
- nicht in besonderer Anlage und als solche gekennzeichnete Nebenangebote/Änderungsvorschläge:
Dann erfolgt die Wertung nach § 25 Nr. 2 VOL/A: - Angebote von unzuverlässigen, nicht fachkundigen und nicht leistungsfähigen Bietern
- nicht "plausible" besonders niedrige Angebote
- Angebote mit offenbarem Preis-Leistungs-Mißverhältnis.
Schließlich ist die Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/Adurchzuführen:
Erstellung der Rangfolge nach Preisen - Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots!
Immer beachten: Wertungsstufen - exakt nachzuvollziehen -:Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/AWertung nach § 25 Nr. 2 VOL/A - drei Stufen -eigentliche Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A
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