An sich ist im Rahmen des § 25 Nr. 1 VOL/A nichts zu "werten". Es handelt sich um KO-Kriterien.

Die Überschrift des § 25 Nr. 1 VOL/A ist insofern irreführend, weil z.B. § 25 Nr. 1 und § 25 Nr. 2 VOL/A keine wirklichen "Wertungen" mit "Spielräumen" in diesem Sinne enthalten, sondern lediglich die Feststellung darüber, ob bestimmte unabdingbare Kriterien ("KO-Kriterien" erfüllt) sind oder nicht.
Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/A:


Schließlich ist die Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/Adurchzuführen:
Erstellung der Rangfolge nach Preisen - Feststellung des wirtschaftlichsten Angebots!
Immer beachten: Wertungsstufen - exakt nachzuvollziehen -:Wertung nach § 25 Nr. 1 VOL/AWertung nach § 25 Nr. 2 VOL/A - drei Stufen -eigentliche Wertung nach § 25 Nr. 3 VOL/A

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