Informationspflichten

Nach § 13 Vergabeverordnung 2000 müssen
- die nichtberücktigten Bieter
- von Amts wegen
- vor dem "Vertragsschluß"/Zuschlag/Auftragserteilung
- über die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung
- den vorgesehenen "Gewinner"
- spätestens 14 Kalendertage
- informiert werden.

Unterbleibt die Information oder wird die Frist nicht beachtet, ist der Vertragsschluß nichtig.

Die mit dieser Frage verbundenen Probleme bedürfen einer nachweisbaren Lösung in der Praxis. Die Vergabestellen sind insofern vor erhebliche Probleme gestellt. Insofern wird auf die Ausführungen zu den Informationspflichten sowie die Kommentierung der Vergabeverordnung 2000 verwiesen.

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