Text: § 15 Elektronische Angebotsabgabe

Soweit die Bestimmungen, auf die die §§ 4 bis 7 verweisen, keine Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die Abgabe der Angebote in anderer Form als schriftlich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist. Digitale Angebote sind mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln; die Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.
Begründung zu § 15 Vergabeverordnung:
Die enormen Fortschritte bei der elektronischen Übermittlung von Informationen erfordern auch eine Anpassung der Vergabevorschriften. Die Richtlinien 97/52/EG und 98/4/EG eröffnen den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen. § 15 ermöglicht daher den Auftraggebern, außer der traditionellen Übermittlung der Angebote per Post andere Formen, wie z.B. online oder per Fax, zuzulassen. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt bleibt. Sofern die Verdingungsordnungen Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe enthalten, richtet sich die Angebotsabgabe nach diesen Vorschriften.


Erste Hinweise:

  1. Es ist davon auszugehen, dass die Abgabe von digitalen Angeboten aller Voraussicht in den nächsten Jahren noch der Normalfall sein wird; denn die Einschränkung auf eine der beiden Möglichkeiten, traditionelle schriftliche Angebote z.B. im Sinn der §§ 21 ff VOL/A oder digitale Angebote, läßt sich mit Sicherheit nicht vertreten - natürlich dürfte ein Ausschluß von digitalen Angeboten keinen Bedenken begegnen, wenn etwa die Vergabestelle nicht über die entsprechenden Einrichtungen verfügt; anders dürfte es sein, wenn die Vergabestelle vorhaben sollte (was allerdings ziemlich unwahrscheinlich sein dürfte), nur digitale Angebote zuzulassen; damit würden unzulässige Anforderungen gestellt werden, da über diesen Weg der Bieter- und Bewerberkreis de facto eingeschränkt werden wird. Im übrigen dürfte dies auch in der näheren Zukunft unzweckmäßig sein.
  2. Einzelheiten ergeben sich aus der VOB/A 2000, der VOF 2000 sowie der kommenden VOL/A 2000. Im Grunde handelt es sich um keine große Änderung, sondern lediglich um die Erweiterung des traditionellen Weges um einen zusätzlichen Weg für die Einreichung von Angeboten.
  3. In der Verordnung ist nur von Angeboten, nicht von Teilnehmeranträgen die Rede.
  4. Im übrigen ist die Bestimmung auf der Linie der Vergabegrundsätze wie
    • Vertraulichkeitsgrundsatz
    • Verschlüsselung der Angebote als Ersatz für den "verschlossenen Umschlag" - "unter Verschlüsselung zu halten"
    • "Öffnung" durch Entschlüsselung" im Öffnungs- bzw. Eröffnungstermin
    • Wahrung der Vertraulichkeit durch zusätzliche Maßnahmen technischer Art
    • Verschlüsselte Aufbewahrung der digitalen Angebote
    • Geeignete Beweissicherung hinsichtlich des Eingangs der digitalen Angebote etc.


Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen beschlossen - Entwurf des Bundeskabinetts vom 16.8.2000 - Neue Juristische Wochenschrift 2000, Heft 37, LIII - EG-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, veröffentlicht als Beilage zur Neuen Juritischen Wochenschrift 2000, Heft 36.

Text Signaturgesetz

~0114, ~1178