Das Mittelstands- und Klein-Unternehmerberücksichtigung gehört zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen - vgl. § 97 III GWB, auch § 7 Nr. 3 VOL/A 2006 aF. - siehe weitere Ausführungen unter dem Stichwort Lose.
Vergabestellen
An die Vergabestellen richtet sich der "Appell" des § 97 III GWB - Berücksichtigung mittelständischer Interessen - durch Lose. Auch die Gleichbehandlung von Einzelbewerbern und Bietergemeinschaften nach §§ 6 II VOL/A und 6 II EG VOL/A ist unumgänglich. Das Hauptgwicht ist jedoch in der Pflicht zur Losaufteilung zu sehen (Mengen- bzw. Fachlose). Nur dann, wenn die Aufteilung in Lose aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich ist, was sich aus der Dokumentation ergeben muss, kommt eine Gesamtvergabe in Bdetracht.
Diese Grundsätze werden in der Praxis nicht immer beachtet. Vor allem mittelständisch geprägte Branchen (Reinigung, Abschleppdienste etc.) werden oberhalb der Schwellenwerte ihre Rechte in Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff GWB durchsetzen - so die Erfahrung.
Bewerber und Bieter
Bewerber und Bieter sollten sich keinesfalls entmutigen lassen. In Vergabeverfahren gewinnt zwar immer nur ein Unternehmen. Man muß allerdings auch dafür sorgen, daß man das "Handwerkszeug " des Vergabeverfahrens beherrscht! Hierzu bietet der Vergabeprofi - www.vergabetip.de - eine gute Hilfe. Nutzen Sie das "Bietermanagement" - vielleicht investieren Sie ca. 40,00 € im Monot für den Vergabeorpfi. Das spart Zeit und Kosten. Vor allem müssen Sie sich vorbereiten auf mögliche Verfahren durch
- Suchen und Gewinnen anderer Unternehmer für Bietermgemeinschaften; denn die für Angebote erforderliche Zeit reicht meist nicht aus, um eine Bietergemeinschaft zu bilden und mit dieser ein Angebot abzugeben!
- geben Sie nie ein Angebot als Mitglied einer Bietergmeinschaft und gleichzeitig ein eigenes Angebot ab; denn das führt in der Regel, wenn auch nicht immer, zum Ausschluß wegen Verstosses gegen den "Geheimwettbewerb" (Sie kennen Ihre eigenen Preise und die der Bietergemeinschaft - Abspracheverdacht!
- halten Sie die üblichen Nachweise für ein Vergabefahren bereit (Referenzen, Erklärungen nach § 6 V VOL/A (Präqualifikation) , 6 III VOB/A - sowie in EU-Vergabeverfahren die in §§ II EG VOL/A III EG VOB/A (Umsätze der letzten drei Jahre etc., aktuelle Bankauskünfte etc.).
- verändern Sie niemals die Vergabeunterlagen - Ergänzungen, Änderungen, Beigen eigener AGB, etc. - dies führt regelmäßig zum zwingenden Ausschluß; das gilt auch für unständige Angebote (vgl. allerdings z. B. § 19 II EG VOL/A. Das Vergabeverfahren dient zwar nicht "reiner Förmelei", aber die formalien sind wichtig!
Verfolgen der Ausschreibungen - nationale und EU-weite - geben Sie einfach in www.google.de - Suchworte für Ausschreibungen etc. an - Sie werden fündig! Ocder gehen Sie auf eines der Portale der Öffentlichen Hand
CitoExpert - Wir mit unseren Fachleuten unterstützen Sie gerne - senden Sie uns Ihre Fragen:
Weitere Hinweise s. u. Lose dort auch weiterführende neuere Literatur
Ältere Literatur – Auswahl:
Dreher, Meinrad, Instrumentalisierung des Vergaberechts, Rezensionen, Behördenspiegel, Nr. VI/2004, S. 25 (Willems, Heiko, Die Förderung des Mittelstands, 2003, Heymanns Verlag; Schmitges-Thees, Karin, Die öffentliche Auftragsvergabe als Instrument des Umweltschutzes, 2001, Shaker Verlag; Krohn, Sturm/Fink, Die europäische Rechtsprechung zum Vergaberecht, 2003, Berliner Wissenschaftsverlag; Höfler/Bayer, Praxishandbuch Bauvergaberecht, 2. Aufl., 2003, Beck-Verlag).
Müller, Norman/Gerlach, Carsten, Softwarepatente und KMU (kleine und mittlere Unternehmen), CR 2004, 389
Müller-Wrede, Malte, Grundsätze der Losvergabe unter dem Einfluss mittelständischer Interessen, NZBau 2004, 643
Willems, Heiko, Die Förderung des Mittelstands, 2003, Heymanns Verlag
Generalübernehmer - Generalunternehmer
Immerhin können Rügen bei Vergabe an einen Generalübernehmer , Haupt- und Generalunternehmer trotz der Möglichkeit der Aufteilung in Lose zur Anrufung der Vergabekammer zur Zuschlagssperre führen. Teilweise werden in diesem Zusammenhang auch die Handwerkskammern etc. tätig, wenn trotz der möglichen Losaufteilung eine Gesamtvergabe durch die Bekanntmachung angekündigt wird. Allerdings geht es im Grunde nicht um eine wie geartete Bevorzugung der kleineren Unternehmen im Vergleich zu den größeren Unternehmen, sondern nur um eine Berücksichtigung der kleineren und mittleren Unternehmen - das ist in der Praxis de facto fast nichts, wenn z.B. lediglich "formal" in Lose aufgeteilt wird und die "Gesamtvergabe" vorbehalten bleibt. Das ist kritisch zu betrachten; denn im Grunde ist Los für Los zu vergeben, wobei für den Fall der Aufteilung in Lose m. E. auch kein Zuschlag auf Angebote zulässig, wenn diese Bedingungen enthalten (z. B. Los 1 und Los 2 - Preis X). Das würde ja gerade das Losvergabeprinzip unterlaufen. Im Übrigen sind Angebote mit Bedingungen nicht zulässig. Kleinere und mittlere Unternehmen müssen sich daher in Bietergemeinschaften zusammenschließen oder als Subunternehmer tätig werden.Auf die Bevorzugung bestimmter Bieter ist allerdings in diesem Zusammenhang hinzuweisen.
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