Die Bearbeitung von Angeboten durch Bieter ist grundsätzlich nicht zu honorieren - vgl. § 20 Nr. 2 VOL/A - Ausnahmen bedürfen entsprechender Festsetzung für alle in der Ausschreibung.

Im übrigen haben die Bieter bei ordnungsgemäßen Verdingungsunterlagen, die vor allem das Fertigstellungsgebot beachten, entsprechend § 21 Nr. 1 bis 5 vorzugehen - und grundsätzlich nur danach; denn jeder andere Weg ist gefährlich und kann zum Ausschluß führen. Hierbei handelt es sich um folgende Schritte:


Stempel
Bearbeiter/in Eingangsstelle:
Handzeichen ..."

  • Gegebenenfalls Nachholung von Anträgen zur Information als nicht berücksichtigter Bieter
  • Gegebenenfalls Rüge
  • Gegebenenfalls Nachpüfungsverfahren
  • Überprüfung der Mitteilung der Gründe für die Nichtberücksichtigung
  • Konsequenzen für weitere Vergabeverfahren
  • Fehlervermeidung



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