Die Angebote müssen "äußerlich gekennzeichnet sein" - vgl. § 22 Nr. 3 a) VOL/A. Zwar findet sich insofern nichts in § 21 VOL/A. Indessen gehört die äußerliche Kennzeichnung zur Ordnungsmäßigkeit der Angebote - vgl. § 23 1 a) VOL/A. Die Kennzeichnung muß so gestaltet sein, daß sie jedenfalls eine unzweifelhafte zum Bieter ermöglicht Zuordnung ermöglicht. Das ist jeweils nur der Fall, wenn zumindest folgende Punkte erfüllt sind:
Bieter - Name und Anschrift:
Vergabeverfahren:
Aktenzeichen - Geschäftszeichen:
Eingangsstelle:
Eingangsdatum:
Eingangsuhrzeit:
Eingangsstelle:
Bearbeiter/in/"
Auf einen Streit über Formalitäten sollten sich die Bieter nicht einlassen, sondern sich entsprechend den Vorgaben verhalten, um einen Ausschluß oder auch zusätzliche Verhandlungen zu vermeiden. Formalismus ist nun einmal zu erfüllen. Wer hier Fehler macht, dem ist möglicherweise nicht zu helfen. Vergabestellen überlassen dem Bieter nicht grundlos entsprechende Umschläge mit entsprechenden Aufklebern - infolge schlechter Erfahrung mit manch nachlässigem Bieter.
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