Digitale Angebote
Infolge der möglichen Veränderungen der VOL/A - Text VOL/A/2000 sind die Ausführungen Aktuelles sowie Vergabetip sowie Moderne Medien zu beachten.
§ 15 Vergabeverordnung 2000 sieht die Elektronische Angebotsabgabe vor, sofern die Vertraulichkeit gewährt bleibt. Digitale Angebote sind mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und verschlüsselt einzureichen - vgl. auch VOB/A/2000 sowie VOL/A/2000 - auf den Vergabetip sowie Aktuelles ist zu achten. Hier wird sich eine sehr schnelle Entwicklung anbahnen.
§ 15 der Vergabeverordnung 2000
lautet:
Elektronische Angebotsabgabe
Soweit die Bestimmungen, auf die die § § 4 bis 7 verweisen, keine Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe enthalten, können die Auftraggeber zulassen, dass die Abgabe der Angebote in anderer Form als schriftlich per Post oder direkt erfolgen kann, sofern sie sicherstellen, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt ist. Digitale Angebote sind mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln; die Verschlüsselung ist bis zum Ablauf der für die Einreichung der Angebote festgelegten Frist aufrechtzuerhalten.
Aus der Begründung zu § 15:
Die enormen Fortschritte bei der elektronischen Übermittlung von Informationen erfordern auch eine Anpassung der Vergabevorschriften. Die Richtlinien 97/52/EG und 98/4/EG eröffnen den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen. § 15 ermöglicht da-her den Auftraggebern, außer der traditionellen Übermittlung der Angebote per Post andere Formen, wie z.B. online oder per Fax, zuzulassen. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit der Angebote gewahrt bleibt. Sofern die Verdingungsordnungen Regelungen über die elektronische Angebotsabgabe enthalten, richtet sich die Angebotsabgabe nach diesen Vorschriften.
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