Das Verfahren läuft wie folgt ab:

- interner „Vorlauf“ (von „Beschaffungsidee“ bis zum Beschaffungsantrag sowie den abschließenden internen Entscheidungen)

- Eintritt der „Vergabereife“

- Bekanntmachung bzw. Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots

- Ablauf der Teilnahme- und Angebotsfrist

- Öffnung, Prüfung, Aufklärung, Wertung

- Zuschlag bzw. Auftragserteilung oder Aufhebung

- Vertragsabwicklung.

In der Regel „beginnt“ das Vergabeverfahren mit der Bekanntmachung. Es tritt die vorher nicht anzutreffende „Außenwirkung“ ein, die sog. „externe Umsetzung“ der bis da<hin internen Schritte.

Ist das Vergabeverfahren noch nicht „begonnen“ kommt z. B. ein Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff GWB nicht in Betracht (Unzulässigkeit). Auch ein „vorbeugender Rechtsschutz“ bereits in dem Stadium vor Beginn des Vergabeverfahrens scheidet aus.

Das Vergabeverfahren endet durch Zuschlag bzw. Auftragserteilung oder durch Aufhebung (vgl. § 114 II GWB – insbesondere aber §§ §§ 17, 18 VOL/A, 20, 21 EG VOL/A, 17, 18 EG VOB/A).

 

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.12.2014 - VII - Verg 26/14 – angebliche mutmaßliche De-facto- Vergabe von Rettungs- und Transportdienstleistungen – fehlender Beginn des Vergabeverfahrens – „Ein Vergabeverfahren hat nach herrschender Rechtsprechung .... begonnen, wenn zwei Elemente kumulativ gegeben sind: * Interner Beschaffungsentschluss: Der öffentliche Auftraggeber entschließt sich, einen (gegenwärtigen oder künftigen) Bedarf nicht durch Eigenleistung, sondern durch Beschaffen von Lieferungen oder Leistungen als Nachfrager auf dem Markt zu decken. * Externe Umsetzung: Der Auftraggeber trifft darüber hinaus zweckbestimmt äußerlich wahrnehmbar Anstalten, den Auftragnehmer mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses auszuwählen (nicht notwendig durch eine vorherige Bekanntmachung (vgl. EuGH NZBau 2005, 111; BayObLG NZBau 2002, 397, 398; BayObLG VergabeR 2003, 669, 670 f.; BayObLG VergabeR 2003, 563, 564; OLG Brandenburg VergabeR 2004, 773, 774; OLG Düsseldorf NZBau 2001, 696, 698; OLG Düsseldorf NZBau 2003, 55; OLG Düsseldorf NZBau 2004, 343; OLG Düsseldorf VergabeR 2012, 846, 848; OLG Rostock NZBau 2003, 457, 458; OLG Jena VergabeR 2004, 113, 118). In diesem Sinn mag sich aus Kreistagsbeschlüssen .... eine interne Beschaffungsentschließung ergeben. Eine (zugleich) externe Umsetzung ist dies freilich noch nicht. Vielmehr erwähnen die Kreistagsbeschlüsse ausdrücklich die noch erforderliche Umsetzung durch die Verwaltung. Eine solche Umsetzung, d.h. eine Vornahme auf die Auswahl des Auftragnehmers gerichteter Handlungen, durch ein nach außen hin auftretendes Organ des Auftraggebers ist im Normalfall auch erforderlich ... Dagegen ist der Kreistag lediglich ein intern wirkendes Willensbildungsorgan des Kreises. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014 (11 Verg 15/13, BeckRS 2014, 04634) steht den Annahmen des Senats nicht entgegen; sie gebietet ebenso wenig eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 124 Abs. 2 GWB. Aus den Gründen des Beschlusses des OLG Frankfurt am Main geht hervor, dass im entschiedenen Fall durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Vertragsschluss unmittelbar hervorgebracht worden ist. Dies ist im Streitfall anders. Das Beteiligungsverfahren im Rahmen der Erstellung des Rettungsbedarfsplans des Antragsgegners, zu dem gemeinnützige Hilfsorganisationen zugezogen worden sein sollen (nicht aber die Antragstellerin). hat seinem Zweck nach lediglich die sachgerechte Aufstellung dieses Plans betroffen. Dafür, dass in jenem Zusammenhang insbesondere mit Hilfsorganisationen bereits Vergabeverhandlungen geführt worden sind, ist nichts zu erkennen. Für faktische Vertragsverhandlungen über neu abzuschließende Verträge oder für im Jahr 2014 de facto neu abgeschlossene Verträge mit Hilfsorganisationen geben ebenso wenig die von der Antragstellerin als Beleg eingereichten Zeitungsmeldungen etwas her. .... „– im Übrigen auch kein vorbeugender Rechtsschutz im Stadium vor Beginn des Verfahrens.