Wenn Vergabeunterlagen geändert werden
Das OLG Brandenburg entschied über ein Angebot, in dem abweichende Maße der Betonpflastersteine enthalten sind. Statt wie gefordert Pflastersteine mit den Maßen 400x240x10 mm bot der Bieter in seinem Angebot „40x20x10 cm“ an. Das Angebot wurde wegen Abänderung der Vergabeunterlagen zwingend ausgeschlossen. Der Bieter behauptete erfolglos einen „Schreibfehler“ und meinte zudem, einen Anspruch auf Aufklärung nach § 15 EG VOB/A zu haben. Das lehnt das Gericht zutreffend ab, da der Inhalt des Angebots eindeutig ist und eine Nachbesserung des Angebots nicht in Betracht kommt. Auch für das Akteneinsichtsrecht wurden die Schranken wiederum verdeutlicht. Die entsprechende Abwägung von Bieterinteressen und schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Bieter führte im Entscheidungsfall zur Ablehnung der Akteneinsicht – zumal der betroffene Bieter im Verfahren wegen des zwingenden Ausschlusses ohnehin erfolglos war.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2014 - Verg W 9 / 14 – Landschaftsbauarbeiten – Gymnasium Potsdam – Angebot und Auslegung – Änderung und nicht bloße Schreibfehler (abweichende Abmessungen – gefordertes Rastermaß für Betonsteinpflaster: 400x240x10 – angeboten: „Pasand 40x20x10 cm“) – Ausschluss - § 16 I EG VOB/A – Akteneinsichtsrecht (abgelehnt) - Abweichung von der geforderten Leistung – Auslegung des Angebots nach den §§ 133, 157 BGB - Beachtung auch von Transparenz und Gleichbehandlung – Angebot mit den Abmessungen 400×200x100 mm (40x20x10 cm) und nicht mit den Abmessungen 400×240×100 mm (40x24x10 cm) – Abweichung – keine Einstufung als Schreibfehler – kein Anspruch des Bieters auf Aufklärung nach § 15 EG VOB/A – keine Nachbesserung des Angebots – kein Akteneinsichtsrecht nur in dem Umfang wie für „Durchsetzung der subjektiven Rechte - beschränkt auf den Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens – erforderlich“ – kein Entgegenstehen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresse (st. Rechtsprechung des Senats; Beschluss v. 30.01.2014 a.a.O.). „Es ist Sache der Nachprüfungsinstanzen zu beurteilen, ob ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt oder nicht, welches der begehrten Akteneinsicht unter Abwägung der Belange der Verfahrensbeteiligten entgegen steht (EuGH, Urteil v. 14.02.2008, C-450/06 ... ). Die Vergabekammer hat in Einklang damit Akteneinsicht nicht gewährt, weil sie den Nachprüfungsantrag bereits aufgrund des Vortrages der Antragstellerin für unbegründet gehalten und eine Einsichtnahme in die Unterlagen durch die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Rechte nicht für erforderlich erachtet hat.“