Die Mängelrüge nach Lieferung/bei Abnahme etc. gehört zu den genau zu erfüllenden Pflichten.

Im BGB finden sich hinsichtlich der Kenntnis des Auftraggebers von Mängeln für den Auftraggeber sehr nachteilige Bestimmungen (vgl. §§ 460, 464, 539, 640 II BGB) - ferner sind auch die Bestimmungen des 3 13 Nr. 2 II VOL/B sowie des § 12 VOB/B

verwiesen. Erbrachte Leistungen sind folglich auf Quantität, Qualität und Falschlieferung zu untersuchen (vgl. auch §§ 377 ff HGB, die allerdings auf die öffentliche Hand nicht unmittelbar anzuwenden sind). Im Vergabeverfahren sind diese Fragen (Tests, Güteprüfung sowie die Voraussetzungen der Abnahme etc.) zu prüfen und entsprechende Festlegungen eindeutiger Art vorzunehmen.

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