Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete bestimmte und eindeutige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu bewirken.

Die Mahnung ist entbehrlich, wenn eine kalendertagsmäßig bestimmbare Leistung betroffen ist. Das ist der Fall , wenn die Leistungszeit mittelbar oder unmittelbar durch den Kalender festgelegt ist. Ferner kann die Mahnung nach Treu und Glauben entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Leistung vor oder nach Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert oder sich die besondere Dringlichkeit der Leistung aus dem Vertragsinhalt ergibt ("schnellstmöglichst", "baldigst" etc.).
Vgl. § 284 BGB sowie z.B. § 7 VOL/B.

~0426