Ausnahmen vom Vergabeverfahren - vgl. §§ 107, 108, 109, 116, 117, 145 GWB.

A. Unterhalb der Schwellenwerte - nationale Verfahren

1. nur Direktkauf nach § 14 UVgO ohne Vergabeverfahren

Einzige Ausnahme vom Vergabeverfahren unterhlab der Schwellenwerte - es gilt aber Haushalsrecht (Wirtschaftlichkeit, Transparenz - Vermerk), Wechselgebot etc.  muss auch hier beachtet werden.

2. "Entschaffung" - Veräußerung  -In-House-Vergabe

 2.1. Verkaufen und „verkapselte Verträge“

Verkaufen etc. ist grundsätzlich keine Beschaffung. Hier tritt die öffentliche Hand nicht als „Nachfrager“, sondern als Anbieter auf. Das gilt für den Verkauf von Grundstücken, Geschäftsanteilen oder auch den Verkauf von ausgesondertem Mobiliar.

Von diesen Fällen sind jedoch Gestaltungen zu unterscheiden, die sich als Beauftragung mit einer Dienstleistung (z. B. Entsorgung von Altpapier) oder als Grundstücksverkauf mit konkretem Bauauftrag und nachträglicher Anmietung des verkauften Grundstücks darstellen.

Vgl. hierzu Zeiss, sichere Vergabe, S. 52; auch Müller-Wrede, GWB, § 103 Rn. 45 f, m. w. Nachw.

 2.2. Interne Maßnahmen, In-house-Geschäfte und hoheitliche Maßnahmen

Keine Beschaffung liegt bei internen Maßnahmen (Anweisungen etc.), „echten“ In-house-Beauftragungen (vgl. § 108 GWB) oder auch hoheitlichen Maßnahmen vor.

Speziell zur In-house-Vergabe vgl. Bartl, GWB, § 108, Anm. 1 f; Müller-Wrede, GWB, § 103 Rn. 14 f; Müller-Wrede, Malte, In-House-Vergaben nach neuem Recht, Vergabe Navigator Sonderheft 2016, 9; auch praxisnah Zeiss, sichere Vergabe, S. 52 f.

Sofern es sich nicht um „Aufträge“ handelt, sondern um hoheitliche Maßnahmen wie Beschlagnahmen etc., kann die Vorschrift ebenfalls nicht eingreifen. Die hoheitliche Tätigkeit (Ausübung öffentlicher Gewalt) betrifft aber lediglich den „Kernbereich“ der staatlichen Tätigkeit wie z. B. die Steuerverwaltung oder Maßnahmen der Polizei.

Zeiss, Sichere Vergabe, S. 53. Auch Müller-Wrede, GWB, § 103 Rn. 14.

3. Weitere Ausnahmen nach den §§ 107, 108, 109, 116, 117, 136 f oder 145  f GWB

Hierbei handelt es sich um folende Bereiche

3.1. Allgemeine Ausnahmen - § 107 GWB:

1. Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen

2. „Grundstücksgeschäfte“ (anders z. B. „verkappte Bauaufträge“)

3. Arbeitsverträge

4. Dienstleistungen des Katastrophenschutzes etc.

5. Vergabe und Preisgabe von wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik.

Vgl. hierzu Bartl, GWB, § 107 Anm. 1; auch etwa Müller-Wrede, GWB, § 107 Rn. 6 – 41, m. zahlr. Nachw.

 3.2. § 108 GWB: „In-house-Vergabe“

„Öffentlich-rechtliche Zusammenarbeit“

- Auftrag an kontrollierten Auftragnehmer

- oder Auftrag an gemeinsam kontrollierten Auftragnehmer

- oder „Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber“.

Kommunen sind öffentliche Auftraggeber i. S.d.§ 97,98 Nr. 1 GWB. Besondere Bedeutung erhalten hier die Ausnahmen bei öffentlich-öffentlichrechtlicher Zusammenarbeit nach § 108 I GWB - In-House-Vergabe.

  • OLG Koblenz, Beschl. v. 14.05.2019 - Verg 1 - 19 – Abfall – Teilübertragung von Aufgaben (20 %) durch Zweckvereinbarung - Vorlage an EuGH - §§ 108 VI, 135 II S. 1 GWB Landkreis (LK: vollständige eigene Aufgabenerledigung mit Abfallbehandlungsanlage (MBA) und Abfallzweckverband (AZV – ohne MBA ) - sonstige Entsorgung (80% der Restabfälle) im Auftrag des AZV durch private Unternehmen -– Ausnahme vom Vergaberecht oder vergaberechtswidrige Direktvergabe (?) – Ausnahme i. s. d. § 108 VI GWB – Auslegungsfrage: Sache des EuGH – Bedeutung der 30-Tages-Frist § 135 II S. 1 GWB bei Direktvergaben
  • EuGH, Urt. v. 18.06.2020 - C - 328 / 19 – ÖPNV – Kooperationsvertrag mehrerer Gemeinden mit einer „verantwortlichen Gemeinde“ und Beauftragung der „verantwortlichen Gemeinde“ an eigene Gesellschaft als „In-House-Vergabe“ ohne Vergabeverfahren (zulässig) –

  • Püstow, Moritz/ Meiners, Johannes, Partnerschaftliche Bauprojekte – vergaberechtliche Wege, VergabeR 2a/2020, 281

  • Gerlach, Jens, Geltung der AEUV-Grundsätze auch bei Inhouse-Vergaben nach der Richtlinie 2014/24/EU, NZBau 2020, 426
  • Vergabe Portz, Norbert, Vergaberechtsfreie Kooperation, Vergabe Navigator 2020, 5
  • Schnitzler, Sebastian/ Kripke, Carla, Inhouse-Vergabe nach „echter“  Kompetenzübertragung, NZBau 2/2021, 94

Vgl. hierzu auch Bartl, GWB, § 108 Anm. 1., 2.; Müller-Wrede, GWB, § 108 Rn. 14 f.

 3.3. § 109 GWB: Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln

Vgl. Müller-Wrede, GWB, § 109 Rn. 4 ff – zu den einzelnen Sachverhalten.

 

3.4. § 116 GWB: Besondere Ausnahmen (teils nur unter bestimmten Voraussetzungen) - Stichworte

1. Rechtsdienstleistungen (Einschränkung beachten)

2. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (Einschränkungen beachten)

3. Beschaffung für „Mediendienste“ etc. (Einschränkungen beachten)

4. „finanzielle Dienstleistungen“

5. Kredite und Darlehn – Wertpapierbereich etc.

6. Dienstleistungen an öffentlichen Auftraggeber – „ausschließliches Recht“

sowie

5. Besonderheiten

5.1.Sektorentätigkeiten - § 100, 102 GWB - SektVO

5.2. Ausgenommene Vergaben - Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte -§§ 104, 117 GWB

 

§ 145 GWB: Besondere Ausnahmen für Vergaben von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen öffentliche Aufträge

Mit Ausnahme der „Rechtdienstleistungen“ (Prozessvertretung oder vorbereitende Prozessberatung, Notarbeglaubigungen, gerichtlich bestellte Betreuer etc, Ausübung hoheitlicher Befugnisse) handelt es sich um Bereiche, die bestimmten speziellen öffentlichen Auftraggebern obliegen oder im Unterschwellenverfahren nicht oder seltenst vorkommen dürften.