Die Falschlieferung gehört zur Nichterfüllung - sie liegt vor, wenn eine andere Sache als die vertraglich vereinbarte Sache geliefert wird.

Es sind die §§ 320 ff BGB anzuwenden, nicht die Grundsätze der Sachmängelhaftung.
Vgl. Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., 2000, § 459, Rdnr. 3, m.w.Nachw.
Auf die §§ 377, 378 HGB - Sonderrecht der Kaufleute - wird hingewiesen - Untersuchungs- und Mängelrügepflicht (Qualität-, Quantitäts- und Falschlieferungsuntersuchung und Rüge erkennbare Mängel etc. - Unterlassen der Rüge stellt Genehmigung dar !).

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