Im Fall klarer und eindeutiger Verstöße hat die EU-Kommission nach dem § 22 VergabeVO 2000 die Möglichkeit, dies der Bundesregierung mitzuteilen und die Beseitigung des Rechtsverstoßes zu verlangen.

Dadurch wird mittelbar die Position der Bieter und Bewerber durch die ausdrückliche Festlegung gestärkt, die diese Möglichkeit, sich an die EU-Kommission zu wenden, im übrigen freilich schon immer hatten.


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