Angebote werden üblicherweise schriftlich, ordnungsgemäß und entsprechend den sonstigen Vorgaben abgegeben - regelmäßig per Post oder direkt.
Soweit in den Bestimmungen der §§ 5 - 8 VergabeVO 2000 nichts Abweichendes vorgesehen ist, können die Auftraggeber auch zulassen, daß die Angebote in anderer Form abgegeben werden. Das kann auch in Form digitaler Angebote erfolgen - hier erforderlich:
Digitale Signatur und Verschlüsselung.
Nach § 15 VergVO 2000 ist die elektronische Angebotsabgabe - digitales Angebot - möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach dem Signaturgesetz geschaffen werden. Auf den Vergabetip ist zu achten.
~0837, ~0839